(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
-
für Gebäude: - a)
-
Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, - b)
-
Art des Gebäudes, - c)
-
Eigentumsverhältnisse, - d)
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Gebäudetyp, - e)
-
Baujahr, - f)
-
Heizungsart, - g)
-
Zahl der Wohnungen,
- 2.
-
für Wohnungen: - a)
-
Art der Nutzung, - b)
-
Eigentumsverhältnisse, - c)
-
Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt, - d)
-
Fläche der Wohnung, - e)
-
WC, - f)
-
Badewanne oder Dusche, - g)
-
Zahl der Räume.
(3) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
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Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen, - 2.
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Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht, - 3.
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Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung, - 4.
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soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung, - 5.
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Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.