(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
für Gebäude: - a)
Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, - b)
Art des Gebäudes, - c)
Eigentumsverhältnisse, - d)
Gebäudetyp, - e)
Baujahr, - f)
Heizungsart, - g)
Zahl der Wohnungen,
- 2.
für Wohnungen: - a)
Art der Nutzung, - b)
Eigentumsverhältnisse, - c)
Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt, - d)
Fläche der Wohnung, - e)
WC, - f)
Badewanne oder Dusche, - g)
Zahl der Räume.
(3) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen, - 2.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht, - 3.
Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung, - 4.
soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung, - 5.
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.