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ZensG 2021 § 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
2.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
3.
Geburtsort,
4.
Anschrift.

(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 2216/25
1. September 2025
13 L 2216/25 1. September 2025