Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZensG 2021 § 8 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Hochrechnung zu dem Stichtag, der dem Zensusstichtag am nächsten liegt, elektronisch bis spätestens sieben Monate nach dem Stichtag die folgenden statistischen Auswertungen aus ihrem Datenbestand:

1.
Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen,
2.
Anzahl der geringfügig entlohnt Beschäftigten,
3.
Anzahl der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten oder nicht zu aktivierenden Personen sowie
4.
Anzahl der Personen, die als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung geführt werden.
Die Daten sind getrennt für jede Wohnsitz-Gemeinde und untergliedert nach Geschlecht und Altersklassen zu übermitteln. Die Daten sind auch zu übermitteln, sofern Einzelangaben, welche Betroffenen zugeordnet werden können, enthalten sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.