Das Zollkriminalamt darf nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwecke der Eigensicherung und des Zeugenschutzes verwenden. Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
ZFdG § 17 Verwendung von Daten aus Strafverfahren
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
Referenzen
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