ZFdG § 30 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in entsprechender Anwendung des § 20 erheben.

(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.

(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.

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