ZFdG § 31 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist, in entsprechender Anwendung des § 21 erheben.

(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.

(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.

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