Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach § 25 Abs. 2 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 26 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
ZFdG § 42 Schadensausgleich
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
Referenzen
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