ZFdG § 42 Schadensausgleich

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach § 25 Abs. 2 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 26 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von