Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 5 durch das Zollkriminalamt oder nach den §§ 24 und 25 durch die Zollfahndungsämter finden § 4 Abs. 2 und 3, die §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, die §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
ZFdG § 43 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
Referenzen
- ZFdG § 3 Aufgaben als Zentralstelle 1x
- ZFdG § 4 Eigene Aufgaben 3x
- ZFdG § 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen 1x
- ZFdG § 24 Allgemeine Aufgaben 1x
- ZFdG § 25 Besondere Aufgaben 1x
- ZFdG § 13 Unterrichtung der Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem 1x
- ZFdG § 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben 1x
- ZFdG § 16 Weitere Befugnisse 1x
- ZFdG § 19 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen 1x
Zitiert von
|
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 K 2963/20
28. April 2025
|
17 K 2963/20 | 28. April 2025 |
|
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 K 2415/18.F
11. Juli 2023
|
5 K 2415/18.F | 11. Juli 2023 |