Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1 bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
ZHG § 7a
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 68/14
16. Februar 2016
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3 B 68/14 | 16. Februar 2016 |
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 58/13
15. Juli 2013
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1 L 58/13 | 15. Juli 2013 |