Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 58/13

Gründe

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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 14. März 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

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Der Kläger trägt vor, seit Begehung des strafrechtlich durch das Amtsgericht Stendal abgeurteilten Verfahrens wegen vorsätzlicher Körperverletzung („Ziehung von 20 Zähnen ohne wirksame Einwilligung des Patienten“) im Jahr 2005 bis zum Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides vom 8. September 2011 seien sechs Jahre vergangen. Der Vorfall sei bereits Gegenstand der Anhörung am 6. November 2008 gewesen. Wäre ihm zeitnah zur Anhörung die Approbation wirksam entzogen worden, wäre ihm spätestens im Jahre 2013 eine neue Approbation zu erteilen gewesen. Maßgeblich sei der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung.

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Das Vorbringen legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation ist - entgegen dem Antragsvorbringen - auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Das Gesetz sieht in § 7a ZHG die Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbation vor. Der Widerruf bildet deshalb eine Zäsur, durch die eine Berücksichtigung nachträglicher Umstände dem Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 3 B 61.10 -, juris; Beschluss vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris m. w. N., jeweils zur entsprechend lautenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 BÄO; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 8 LA 79/13 -, juris m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 8. April 2008 - 1 L 211/06 -).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen ist danach vorliegend die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides vom 8. September 2011, da ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO entfällt (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 1 AGVwGO i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO).

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Es ist auch weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation im Falle eines Approbationswiderrufes im Jahre 2008 spätestens nach fünf Jahren, also im Jahr 2013 Erfolg gehabt hätte. Allein der Zeitablauf rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Die Wiedererlangung der Berufswürdigkeit setzt voraus, dass sich die Sachlage „nachweislich zum Guten“ geändert, der Kläger mithin das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, juris). Dies setzt über die selbstverständlich beanstandungsfreie Lebensführung hinaus regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel voraus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 8 LA 79/13 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 13. März 2012 - 4 A 18/11 -, juris m. w. N.). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist nicht feststellbar.

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Soweit sinngemäß ein „Verbrauch“ des Vorfalls aus dem Jahre 2005 durch die Anhörung im Jahre 2008 behauptet wird, wird dieser Rechtsstandpunkt weder erläutert, noch ist dieser zutreffend. Das Anhörungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG bereitet den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes vor; es dient der Sachaufklärung, dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der inhaltlichen Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit des Handelns der Behörde und dem Rechtsschutz aller in der Sache ggf. Betroffenen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 28 Rdnr. 2, 8b). Dass das Anhörungsverfahren mit einer anderen Entscheidung als dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8. September 2011 beendet wurde, legt die Antragsbegründungsschrift auch nicht dar. Die Abforderung eines Führungszeugnisses und der Erklärung zur vollständigen Erfassung der gegen den Kläger vorliegenden Vorwürfe stellen keine Endentscheidung dar, sondern sollten diese vorbereiten (vgl. Schreiben des Beklagten an die Prozessbevollmächtigte des Klägers vom 3. November 2009: „Hinsichtlich der Beurteilung des Verhaltens des Herrn A. in Bezug auf eine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes möchte ich abschließend um eine Erklärung zur Straffreiheit seit 2006 gemäß der beigefügten Anlage und um ein aktuelles Führungszeugnis der Belegart: 0 ihres Mandanten bitten“).

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Der unspezifische Hinweis auf ein im Zusammenhang mit dem Vorfall „Körperverletzung 2005“ durchgeführtes Disziplinarverfahren lässt nicht erkennen, ob und ggf. in welchem Umfang hierbei die berufsrechtlichen Gesichtspunkte erschöpfend geprüft und gewürdigt und die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 -, juris Rdnr. 22 im Zusammenhang mit einem Berufsverbot nach § 70 StGB). Im Übrigen sieht ein berufsgerichtliches (Disziplinar)Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 KGHB-LSA als schwerste berufsgerichtliche Maßnahme lediglich die Feststellung der Unwürdigkeit des Kammermitgliedes verbunden mit der Empfehlung an die zuständige Behörde, der betroffenen Person die erteilte Approbation oder Berufserlaubnis zu entziehen, vor (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 4 KGHB-LSA). Berufsgerichtliches und berufsrechtliches Verfahren ergänzen sich insoweit, schließen sich aber nicht gegenseitig aus. Das kassen(zahn)ärztliche Disziplinarverfahren betrifft im Übrigen lediglich die nicht ordnungsgemäße Erfüllung vertragsärztlicher Pflichten und sieht als schwerste Maßnahme die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung für bis zu zwei Jahren vor (vgl. §§ 75 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 5 Satz 2 SBG V), so dass sich auch insoweit ein „Überhang“ tatübergreifender Aspekte, der eine berufsrechtliche Reaktion erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 -, juris), grundsätzlich nicht ausschließen lässt.

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Soweit die Antragsbegründungsschrift hinsichtlich des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Stendal wegen Urkundenfälschung ebenfalls darauf verweist, dass diese Vorfälle bereits Gegenstand der Anhörung vor dem Beklagten im Jahre 2008 waren und lange zurückliegen, gilt das zum „Vorfall 2005“ Ausgeführte entsprechend.

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Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch nicht der Einwand, ein einmaliger Verstoß gegen die persönliche ärztliche Behandlungspflicht dürfte für eine existenzvernichtende Maßnahme wie den Entzug der Approbation nicht ausreichend sein. Die Antragsbegründungsschrift verkennt insoweit, dass es sich bei dem vorgenannten Verstoß um ein Fehlverhalten von mehreren im Zusammenhang mit der Abrechnungsproblematik handelt (vgl. S. 11 Abs. 2 und 3 der UA). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Berufsunwürdigkeit des Klägers nicht nur auf die Betrachtung einzelner Vorkommnisse, sondern zudem auf eine Gesamtschau gestützt und die jeweiligen Vorfälle auch hinsichtlich ihrer kumulativen Auswirkung („Hinzu kommt ferner noch …“) in den Blick genommen. Diese Erwägungen werden von der Antragsbegründungsschrift hingegen nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten.

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Entsprechendes gilt für die Einzelbetrachtung des Klägers hinsichtlich des Vorwurfs, Barzahlungen in der Praxis auf an die zahnärztliche Abrechnungsstelle abgetretene Forderungen entgegen genommen zu haben. Der Einwand, der Kläger habe nicht sofort gemerkt, dass ihm die Zahlungen nicht zugestanden hätten, weil die zahnärztliche Abrechnungsstelle nicht alle Abrechnungen „angekauft“ habe, weist im Übrigen auf einen besonders nachlässigen Umgang im Zusammenhang mit den Abrechnungsmodalitäten hin und zeigt eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den Vermögensinteressen und dem Abrechnungsaufwand seiner (privatabrechnenden) Patienten, die von der zahnärztlichen Abrechnungsstelle als Schuldner in Anspruch genommen werden und ihre Barzahlungen an den Kläger nachweisen müssen, um einer Doppelinanspruchnahme zu entgehen. Der Kläger hat mit seinem Verhalten zweifelsfrei und in nicht unerheblichem Maße gegen seine berufliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen verstoßen. Der Umstand, dass er dies als rein zivilrechtliche Angelegenheit „klein redet“ und mit einer fehlenden Übersicht über seine abgetretenen Forderungen zu rechtfertigen versucht, begründet zudem erhebliche Zweifel daran, dass er sein Fehlverhalten - wie behauptet - mittlerweile eingesehen hat und sich auch der nachteiligen Auswirkungen seines Handelns für seine Patienten bewusst geworden ist.

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Der Einwand, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht das Abrechnungsverhalten des Klägers der letzten zwei Jahre, sondern beziehe sich auf lange zurückliegende Vorgänge, die teilweise durch technische Probleme und mangelnde Organisation der Praxis bedingt gewesen seien, ist unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, inwiefern ihm im Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage bei Erlass des Widerrufsbescheides vom 8. September 2011 überhaupt Entscheidungsrelevanz beigemessen werden kann. Im Übrigen ist einem „Wohlverhalten“ während des schwebenden Verfahrens über den Entzug der Approbation nur ein begrenzter Aussagewert beizumessen und sollte eine Selbstverständlichkeit sein.

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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird auch mit dem Vorbringen zum Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht schlüssig dargelegt. Dass die im Jahre 2006 begangenen Taten lange zurückliegen und der Kläger straf- und disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, ist - wie sich aus den obigen Ausführungen des Senats zum „Vorfall: Körperverletzung 2005“ ergibt - nicht entscheidungserheblich. Als rechtlich irrelevant erweist sich insbesondere die strafrechtliche Ahndung, da es bei einem Widerruf wegen Unwürdigkeit nicht um eine Sanktion, sondern darum geht, das Ansehen der (Zahn-)Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der (Zahn-)Ärzte aufrechtzuerhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde bzw. Zahnheilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von (Zahn-)Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines (Zahn-)Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 -, juris).

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Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, der Kläger sei seit April 2006 nicht mehr „auffällig“ gewesen und er sei der im Disziplinarverfahren erteilten Auflage nachgekommen, über einen Zeitraum von zwei Jahren Screenings vorzulegen, die belegten, dass er keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, wird die Behauptung bereits nicht hinreichend plausibilisiert. Die Drogenscreenings sind der Antragsbegründungsschrift nicht beigefügt, so dass weder ihr angebliches Ergebnis noch ihre Häufigkeit und damit die Aussagekraft der Testergebnisse in Bezug auf die Nachweisdauer der überprüften Substanzen nachvollzogen werden kann. Im Übrigen kann einem Verhalten des Klägers, das in Erfüllung einer disziplinarrechtlichen Auflage sowie unter dem Druck des schwebenden Widerrufsverfahrens erfolgt, kein besonderer Wert beigemessen werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 8. April 2008 - 1 L 211/06 -). Auf die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes kommt es - wie oben bereits ausgeführt - nicht entscheidungserheblich an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei Erlass der angefochtenen Widerrufsentscheidung Anlass für die Annahme bestanden haben könnte, der Kläger verzichte nicht nur unter dem Eindruck gegen ihn laufender straf-, disziplinar- und berufsrechtlicher Verfahren bzw. bei entsprechender Überwachung durch Drogenscreenings auf einen Drogenkonsum, sondern er habe zwischenzeitlich eine „absolute Cleanheit“ erreicht und sei auch willens wie in der Lage, diesen Zustand künftig beizubehalten.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache.

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Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im vorg. Sinne bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder auf Grund der zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, std. Rspr., etwa Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 1 L 83/09 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen.

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Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Mit dem Vorbringen, der Widerruf der Approbation wirke sich für den Kläger und seine Familie existenzvernichtend aus, sei deshalb unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 12 GG, wird keine Frage aufgeworfen, die die Rechtssache als in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig erscheinen lässt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits geklärt, dass dem mit dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit schon bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit - bzw. hier der Unwürdigkeit - hinreichend Rechnung getragen werden muss, um das Übermaßverbot zu wahren. Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit dem Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Berufsausübung bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Anderenfalls kommen nur unterhalb der Schwelle des Widerrufs liegende berufsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Sind danach die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt, so ergibt sich die Verhältnismäßigkeit aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 3 B 61.10 -, juris; Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 -, juris). Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit kann nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet auch nicht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen. Die Lebensführung und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens sind in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris).

20

Hieran gemessen zeigt die Antragsbegründungsschrift keinen noch offenen Klärungsbedarf auf, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung die Rechtssache als in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ausweist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 8. April 2008 - 1 L 211/06 -).

21

Auch der Umstand, dass dem Kläger keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich selbst vor dem Verwaltungsgericht zu rechtfertigen und das Gericht nicht die Möglichkeit wahrgenommen habe, sich einen Eindruck von seiner Persönlichkeit zu bilden, macht nicht plausibel, dass jedenfalls nach Aufarbeitung der Rechtssache durch das angefochtene Urteil noch Anlass für die Annahme besteht, die Rechtssache sei (weiterhin oder erstmalig) tatsächlich und/oder rechtlich besonders schwierig. Auf die ursprüngliche Einschätzung des Verwaltungsgerichtes kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

22

Aus dem Vorstehenden folgt des Weiteren, dass das insoweitige Antragsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung begründet. Auf etwaige Verfahrensmängel könnten solche im Übrigen ohnehin nicht mit Erfolg gestützt werden.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler.

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Der Kläger sieht einen Verfahrensfehler darin, dass sein Terminverlegungsantrag abgelehnt und nicht beabsichtigt gewesen sei, ihm persönlich rechtliches Gehör vor Gericht zu gewähren. Unbeschadet seiner anwaltlichen Vertretung hätte das Gericht ihn im Rahmen seiner Sachverhaltsaufklärungspflicht anhören müssen, da seine Prozessbevollmächtigte bei den ihm zum Vorwurf gemachten Vorfällen nicht zugegen gewesen sei und diese lange zurücklägen.

25

Eine Gehörsverletzung wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Bei Ablehnung eines Antrages auf Verlegung oder Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung/Vertagung im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst auf Grund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung/Verlegung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt. Der Beteiligte ist überdies gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung/Verlegung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (so OVG LSA, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 1 L 95/09 -, juris). Hiervon ausgehend rechtfertigt das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift nicht die Annahme, es habe ein „erheblicher Grund“ im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminverlegung/-vertagung bestanden.

26

Der Kläger war während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens anwaltlich vertreten, seine Prozessbevollmächtigte hat insbesondere den Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2013 wahrgenommen. Das Gericht hat sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet. Ausweislich des Vermerks über den vom Kläger telefonisch gestellten Terminverlegungsantrag vom 14. März 2013 (Bl. 195 der GA) äußerte er lediglich den Wunsch, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Dies lässt nicht erkennen, dass er zur Klärung des Sach- und Streitstoffes entscheidungsrelevante Informationen hätte beitragen können. Gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013 verkündeten und begründeten Beschluss über die Ablehnung des Terminverlegungsantrages hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Einwände erhoben. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte, sofern ihr die Gründe der Ablehnung nicht genügten, zur Vermeidung des Verlustes des Rügerechtes in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Vertagungsantrag mit einer näheren Begründung stellen und insbesondere die nunmehr mit der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Gründe für eine persönliche Anhörung des Klägers vorbringen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 - 2 B 106.90 -, juris). Dies hat sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan.

27

Im Übrigen rechtfertigt die unterlassene persönliche Anhörung des Klägers weder die Annahme einer Gehörsverletzung noch eines Verstoßes gegen die gerichtliche Sachverhaltsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Vernehmung eines Beteiligten (§ 96 Abs. 1 VwGO) ist - wie sich aus § 98 VwGO i. V. m. § 450 Abs. 2 ZPO ergibt - ein subsidiäres Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhaltes, das grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn die Beweisaufnahme nach Ausschöpfung aller anderen Beweismittel Zweifel offen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, juris). Das Vorbringen, die Prozessbevollmächtigte sei bei den einzelnen, dem Kläger vorgeworfenen Vorfällen nicht zugegen gewesen und sie lägen weit zurück, begründet keine Zweifel im vorgenannten Sinne, die durch eine Parteivernehmung hätten ausgeräumt werden können, zumal der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nach seiner Zielrichtung keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 -, juris).

28

Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Hinweis auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Vergleichsverhandlungen und die fehlende Bereitschaft des Verwaltungsgerichtes zu einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens vorträgt, Ausführungen zur Sache zur Aufklärung des Sachverhaltes hätten nicht stattgefunden, wird auch hiermit ein Verstoß gegen die gerichtliche Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht schlüssig dargelegt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2013 hat es die Prozessbevollmächtigte des Klägers versäumt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (s. zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Der anwaltlich vertretene Kläger hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihm als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellte jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06-, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07-, juris). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift.

29

Soweit zu Beginn der Antragsbegründungsschrift auch der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeführt wird, erfolgen hierzu keine Darlegungen, so dass sein Vorliegen nicht festgestellt werden kann und die hierauf gestützte Zulassung der Berufung ausscheidet (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Im Interesse der Einschätzung des Prozesskostenrisikos sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Streitwertpraxis (vgl. Beschluss vom 8. April 2008 - 1 L 211/06 -) abzuweichen.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz GKG).


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