(1) Von der Gebühr für die Vorprüfung erhalten der Vorsitzende und jeder Prüfer je 10 Deutsche Mark. Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 10 Deutsche Mark.
(2) Von der Gebühr für die Hauptprüfung erhalten
Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 15 Deutsche Mark.
(3) Sind an einem Prüfungsfach mehrer Prüfer beteiligt, so erhalten diese aus der Gebühr für dieses Prüfungsfach gleiche Anteile.