ZHG§10PrO § 37

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die Wiederholungsprüfungen müssen in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters stattfinden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von