(1) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise sind dem Prüfling erst nach Beendigung der Prüfung zurückzugeben. Auf Verlangen sind sie ihm schon früher auszuhändigen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zuständigen Landesbehörde mit, daß der Prüfling die Prüfung begonnen, aber nicht beendet hat und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. Die zuständige Landesbehörde benachrichtigt die übrigen Landesbehörden. In die Urschrift des Studienbuches ist ein Vermerk über das Ergebnis der bisherigen Prüfung einzutragen.
(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so kann die Rückgabe der Zeugnisse von Amts wegen gemäß Absatz 1 erfolgen.