ZHG§10PrO § 5

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Von einem Prüfer dürfen in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden mit Ausnahme der Prüfung in der Zahnersatzkunde.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von