(1) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer fest. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, und ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. Bei Behinderung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses regelt er dessen Vertretung. Nach Schluß des Prüfungsjahres berichtet er der zuständigen Landesbehörde über die Tätigkeit des Ausschusses und legt Rechnung über die Gebühren.
(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Täuschungsversuchen während der Prüfung, kann der Prüfling durch den Vorsitzenden von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die §§ 21 und 36 finden entsprechende Anwendung.