Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die inländische Zahlstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgende Daten zu übermitteln:
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die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer, - 2.
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den Namen und die Anschrift der Zahlstelle, - 3.
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die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, - 4.
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den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.