Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
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ZKDSG § 4 Strafvorschriften
Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 6 Qs 11/06
24. April 2006
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6 Qs 11/06 | 24. April 2006 |