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ZKDSG § 4 Strafvorschriften

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 6 Qs 11/06
24. April 2006
6 Qs 11/06 24. April 2006