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ZMV § 3 Formen der Zugänglichmachung

Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren

(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der berechtigten Person ausreichend berücksichtigen.

(3) Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Das Dokument ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 63/22
6. September 2023
VIII B 63/22 6. September 2023
Beschluss vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 P 2/14 B
18. Juni 2014
B 3 P 2/14 B 18. Juni 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 70/12
19. Februar 2014
I ZB 70/12 19. Februar 2014