Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

ZO-Zahnärzte § 1

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarztregister die Registerakten.

(2) Das Zahnarztregister erfaßt

a)
die zugelassenen Zahnärzte,
b)
Zahnärzte, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.
(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von