(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarztregister die Registerakten.
(2) Das Zahnarztregister erfaßt
- a)
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die zugelassenen Zahnärzte, - b)
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Zahnärzte, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.