Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZO-Zahnärzte § 2

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

(1) Das Zahnarztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

(2) Das Zahnarztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von