ZollV § 10 Unterlagen zur Zollwertanmeldung

Zollverordnung

Schriftlichen Zollwertanmeldungen ist eine Rechnung mit einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung zur Behandlung nach Artikel 181 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex beizufügen. Im Rahmen vereinfachter Verfahren kann die Zollbehörde auf die Vorlage einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung der Rechnung verzichten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von