ZollV § 3 Zollflugplätze

Zollverordnung

(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

(2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegendes Luftfahrzeug infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf der Weiterflug aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von diesem Landeplatz nur fortgesetzt werden, wenn die Ladung unverändert ist.

(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

(4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 28/20
4. Mai 2020
4 V 28/20 4. Mai 2020
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 100/11
10. April 2012
1 BvR 100/11 10. April 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 45/09
28. September 2010
VII R 45/09 28. September 2010