(1) Die Zollandungsplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für einzelne Landungsplätze kann bestimmt werden, daß sie nur zu bestimmten Zeiten oder auch nur für bestimmte Wasserfahrzeuge Zollandungsplätze sind.
(2) Die Verkehrsgebote nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gelten
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für einfahrende Wasserfahrzeuge solange, bis das Wasserfahrzeug, der Schiffsbedarf und die Habe der Besatzung und der Fahrgäste zollamtlich überlassen sind, - 2.
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für ausfahrende Wasserfahrzeuge von dem Zeitpunkt an, in dem die zollamtliche Behandlung beendet ist.
(3) Einfahrende oder ausfahrende Wasserfahrzeuge dürfen entgegen § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen in Verbindung treten, außerhalb eines Landungsplatzes anlegen oder sonst mit dem Land in Verbindung treten, soweit es nötig ist,
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um Verpflichtungen gegenüber Behörden zu erfüllen oder Lotsen an Bord zu nehmen oder abzusetzen; - 2.
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um anderen Fahrzeugen oder Personen die nach den Umständen gebotene Hilfe zu leisten. Bei ausfahrenden Wasserfahrzeugen gilt Artikel 39 Abs. 2 des Zollkodex sinngemäß.
(4) Ausfahrende Wasserfahrzeuge sind von den Verkehrsgeboten und -beschränkungen des § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit, wenn sie und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.
(5) Für die Befreiung vom Zollandungsplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.