ZollV § 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung

Zollverordnung

Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Modalitäten im Sinne der Artikel 4a, 4b, 183 und 222 bis 224 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex fest, unter denen schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt und handschriftliche Unterzeichnungen durch ein besonderes technisches Verfahren ersetzt werden. Die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung bedarf der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen bekanntgegebenen Stelle. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 49/18
1. Dezember 2020
4 K 49/18 1. Dezember 2020
EuGH-Vorlage vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 180/16
1. Juli 2019
4 K 180/16 1. Juli 2019