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ZollVG § 12c Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung

Zollverwaltungsgesetz

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen.

(2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Zollbediensteten. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ss 7/03
7. Mai 2004
1 Ss 7/03 7. Mai 2004