Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
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ZPO § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Endurteil vom Landgericht München II - 27 O 3001/22
14. Februar 2024
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27 O 3001/22 | 14. Februar 2024 |
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 Sch 96/21
23. März 2022
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101 Sch 96/21 | 23. März 2022 |