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ZPO § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs

Zivilprozessordnung

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Landgericht München II - 27 O 3001/22
14. Februar 2024
27 O 3001/22 14. Februar 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 Sch 96/21
23. März 2022
101 Sch 96/21 23. März 2022