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ZPO § 1063 Allgemeine Vorschriften

Zivilprozessordnung

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 SchH 146/25 e
21. Januar 2026
101 SchH 146/25 e 21. Januar 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 Sch 61/24 e
19. Dezember 2025
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 SchH 73/25 e
10. Juli 2025
101 SchH 73/25 e 10. Juli 2025
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7. Mai 2025
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1. April 2025
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