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ZPO § 1080 Entscheidung

Zivilprozessordnung

(1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Aachen - 6 T 44/15
17. Juli 2015
6 T 44/15 17. Juli 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 W 29/2007; 5 W 29/07
23. Oktober 2007
5 W 29/2007; 5 W 29/07 23. Oktober 2007