ZPO § 109 Rückgabe der Sicherheit

Zivilprozessordnung

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 14/12
22. Februar 2017
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Urteil vom Landgericht Krefeld - 5 O 252/15
21. Januar 2016
5 O 252/15 21. Januar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 220/14
10. September 2015
IX ZR 220/14 10. September 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 265/13
11. November 2014
XI ZR 265/13 11. November 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 125/04
3. Mai 2005
12 W 125/04 3. Mai 2005