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ZPO § 1110 Zuständigkeit

Zivilprozessordnung

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 58/20
19. Mai 2022
IX ZB 58/20 19. Mai 2022
Beschluss vom Landgericht Magdeburg (10. Zivilkammer) - 10 T 295/20
15. September 2020
10 T 295/20 15. September 2020
Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 T 122/17
15. September 2017
16 T 122/17 15. September 2017
Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 U 30/16
7. Oktober 2016
23 U 30/16 7. Oktober 2016