(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a, 130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt werden.
(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,
- 1.
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welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist, - 2.
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wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, - 3.
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welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(3) Das elektronische Dokument ist mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu speichern.