Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZPO § 298 Aktenausdruck

Zivilprozessordnung

(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.

(2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.

(3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,

1.
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
2.
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3.
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 N 12/25
2. März 2026
OVG 4 N 12/25 2. März 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 3476/23
10. November 2025
19 K 3476/23 10. November 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 672/25
29. Juli 2025
18 B 672/25 29. Juli 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 2 ZB 24.146
8. Juli 2025
2 ZB 24.146 8. Juli 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 LA 12/23
28. April 2025
4 LA 12/23 28. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 30/24
24. Januar 2025
AnwZ (Brfg) 30/24 24. Januar 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 23/23
22. Januar 2025
7 ABR 23/23 22. Januar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 155/23
27. November 2024
VIII ZR 155/23 27. November 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 159/23
27. November 2024
VIII ZR 159/23 27. November 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 4 BN 3/24
6. November 2024
4 BN 3/24 6. November 2024