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ZPO § 329 Beschlüsse und Verfügungen

Zivilprozessordnung

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZB 14/23
28. Januar 2026
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 4 Ta 153/25
30. Juli 2025
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (17. Kammer) - 17 Sa 5/25
24. Juli 2025
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22. Juli 2025
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15. Mai 2025
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 U 310/24
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 6 ZB 25.380
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