Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 4 Ta 153/25

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Hannover vom 09.06.2025 - 10 Ca 112/25 (PKH) - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin und Antragstellerin wendet sich mit ihrer am 16.04.2025 eingegangenen Klage gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 26.03.2025. Sie hat mit ihrer Klage gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Das Gericht hat die Klägerin mit Beschluss vom 30.04.2025 aufgefordert, die noch nicht zur Akte gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt nebst Anlagen bis zum 15.05.2025 vorzulegen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt, allerdings nicht förmlich zugestellt. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach. In der Güteverhandlung am 19.05.2025 wurde beschlossen und verkündet, dass die der Klägerin gesetzte Frist zur Einreichung der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen bis zum 03.06.2025 verlängert wird. Auch bis zum 03.06.2025 gelangte die geforderte Erklärung nebst Anlagen nicht zu den Akten.

Mit Beschluss vom 09.06.2025, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16.06.2025 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 19.05.2025 aufgegeben worden sei, ihre Angaben bis zum 03.06.2025 zu ergänzen bzw. glaubhaft zu machen. Da die Klägerin die gerichtliche Verfügung nicht erledigt habe, sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Es hat der am 18.06.2025 eingegangenen sofortigen Beschwerde, die weder eine Begründung enthielt noch die geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, mit Beschluss vom 15.07.2025 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts hat die Klägerin am 23.07.2025 beim Arbeitsgericht eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und dieser jedenfalls den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 20.05.2025 und andere Belege zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit beigefügt.

Der Rechtsstreit ist noch nicht beendet. Ein Kammertermin hat das Gericht auf den 02.10.2025 anberaumt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die PKH- und die Verfahrensakte verwiesen.

II.

Die gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde ist form- und fristgemäß iSd. § 127 Abs. 2 Satz 3, § 569 ZPO eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

1.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

a)

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.

Die Klägerin hat weder innerhalb der im Auflagenbeschluss vom 30.04.2025 genannten Frist bis zum 15.05.2025 noch innerhalb der per Beschluss vom 19.05.2025 verkündeten Verlängerung der Frist bis zum 03.06.2025 die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe elementare Voraussetzung der Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck erfüllt. Sie hat daneben keine Belege zur Akte gereicht, die eine Überprüfung ihre Bedürftigkeit ermöglichen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht vor diesem Hintergrund den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Fristablauf zurückgewiesen.

b)

Die Ablehnung des PKH-Antrags erfolgte letztlich auch nicht verfahrensfehlerhaft.

Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen die aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts verkündet werden. Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts sind den Parteien nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Zwar wurde der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten der Beschluss vom 30.04.2025, mit welcher ihr aufgegeben wurde, die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen bis zum 15.05.2025 zu den Akten zu reichen, nicht förmlich zugestellt. Die sodann erfolgte Fristverlängerung "zur Einreichung der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen" bis zum 03.06.2025 wurde allerdings im Gütetermin am 19.05.2025 nach § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verkündet. Da sich aus dem Beschluss vom 19.05.2025 die einzureichenden Unterlagen, die auch im Auflagenbeschluss vom 30.04.2025 benannt waren, ergeben, ist der Mangel der Zustellung des Beschlusses vom 30.04.2025 geheilt. Bei dem im Gütetermin verkündeten Beschluss vom 19.05.2025 handelt es sich um einen selbständig tragenden Beschluss; auch deshalb, weil die im Beschluss vom 30.04.2025 gesetzte Frist zum Zeitpunkt der Verlängerung am 19.05.2025 bereits abgelaufen war und eine Verlängerung tatsächlich nicht mehr erfolgen konnte.

2.

Die Klägerin hat zwar nunmehr eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht und jedenfalls Teile ihrer Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen auch belegt. Da die Einreichung aber außerhalb der nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist bis zum 03.06.2025 erfolgte, war der die Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.06.2025 nicht aufzuheben bzw. abzuändern.

Nach § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde zwar grundsätzlich auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Der Gesetzgeber hat aber mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine spezielle gesetzliche Regelung geschaffen, die der allgemeinen Regelung des § 571 ZPO vorgeht. Der Vorrang dieser Regelung ergibt sich aus deren Sinn und Zweck. Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - Rn. 13 mwN). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht dies für den Fall, dass das Hauptsacheverfahren im Zeitpunkt der Beibringung der Belege und Unterlagen noch nicht - wie im vorliegenden Fall - abgeschlossen ist, offengelassen. Es hat aber zugleich ausgeführt, dass in der Einreichung ggf. ein neuer Antrag zu sehen sein kann (vgl. BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - Rn. 13). Dieser Auffassung schließt sich das Beschwerdegericht an. Die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist als neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verstehen, worüber das Arbeitsgericht unter allen Aspekten - sowohl im Hinblick auf die Erfolgsaussichten als auch im Hinblick auf die Bewertung der Bedürftigkeit der Klägerin - nunmehr zu entscheiden hat. Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe kommt daher allenfalls ab dem Zeitpunkt des Antrags, dh. im vorliegenden Fall ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 23.07.2025 in Betracht.

3.

Da die Beteiligten des PKH-Beschwerdeverfahrens einander keine Kosten zu erstatten haben (§ 127 Abs. 4 ZPO), bedarf es keiner Kostenentscheidung. Die von der Klägerin aufgrund Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde zu tragende Festgebühr ergibt sich aus der Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 ArbGG liegen nicht vor. Gegen diesen Beschluss ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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