ZPO § 332 Begriff des Verhandlungstermins

Zivilprozessordnung

Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZB 25/15
12. Juli 2016
VIII ZB 25/15 12. Juli 2016