Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
ZPO § 332 Begriff des Verhandlungstermins
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZB 25/15
12. Juli 2016
|
VIII ZB 25/15 | 12. Juli 2016 |