Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
ZPO § 332 Begriff des Verhandlungstermins
Zivilprozessordnung
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZB 25/15
12. Juli 2016
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VIII ZB 25/15 | 12. Juli 2016 |