Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.
ZPO § 334 Unvollständiges Verhandeln
Zivilprozessordnung
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZB 25/15
12. Juli 2016
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VIII ZB 25/15 | 12. Juli 2016 |