ZPO § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

Zivilprozessordnung

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 5170/20
13. Juli 2021
12 K 5170/20 13. Juli 2021