Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
ZPO § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.