Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
ZPO § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 5170/20
13. Juli 2021
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12 K 5170/20 | 13. Juli 2021 |