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ZPO § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

Zivilprozessordnung

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 5170/20
13. Juli 2021
12 K 5170/20 13. Juli 2021