Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 5170/20

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erfüllungsübernahme eines Schmerzensgeldanspruchs gegen einen Dritten durch seinen Dienstherrn.
Der am ... Mai 1970 geborene Kläger ist als Polizeihauptmeister bei der Bundespolizeidirektion ... beschäftigt und wird in der Bundespolizeiinspektion ... eingesetzt.
Im Rahmen seines Dienstes befand sich der Kläger am 23. Februar 2016 gemeinsam mit seinem Schichtkollegen Herrn Polizeiobermeister ... auf einem Kontrollgang im Hauptbahnhof .... Der Schädiger (Herr ...) fiel den Beamten zunächst durch Beleidigungen ihnen gegenüber auf, woraufhin sie sich entschlossen, ihn einer Personenkontrolle zu unterziehen. Als der Schädiger dies erkannte, versuchte er, sich durch Weglaufen der Kontrolle zu entziehen und reagierte auch nicht auf die Aufforderung der Beamten, stehen zu bleiben. Bei dem Versuch des Klägers, den Schädiger aufzuhalten, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Hierbei versuchte der Schädiger Herrn ... an den Füßen zu halten und über das Treppengeländer zu werfen. Als dies misslang, schlug der Schädiger mit der Faust in Richtung des Kopfes von Herrn .... Beim Versuch des Klägers, von hinten den Arm des Schädigers zu ergreifen, um weitere Schläge zu verhindern, stieß dieser mit dem Ellenbogen ins Gesicht des Klägers. Anschließend gelang es den beiden Beamten den Schädiger zu Boden zu bringen, wobei der Kläger mit seinem Ellenbogen hart auf dem Boden aufkam.
Mit Befund der Unfallchirurgischen Abteilung im Helios Klinikum ... vom 23. Februar 2016 wurde eine Prellung des Gesichts und des Ellenbogens des Klägers sowie ein Hyperextensionstrauma am linken Daumen attestiert. Der Kläger war aufgrund der erlittenen Verletzungen vom 24. bis 28. Februar 2016 arbeitsunfähig. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. med. ... vom 11. April 2017 konnte im Rahmen einer Behandlung festgestellt werden, dass Rückstände der Kapselverletzung am linken Daumen mittels kernspintomographischer Untersuchung auch etwa ein Jahr nach dem schädigenden Ereignis nachweisbar und auf dieses zurückzuführen seien.
Nachdem der Kläger den Schädiger zunächst außergerichtlich erfolglos zur Zahlung eines Schmerzensgeldes aufforderte, erging auf seinen Antrag hin ein Mahnbescheid und anschließend am 15. September 2017 ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... über einen Gesamtbetrag von 2.679,75 Euro. Dieser Betrag beinhaltete eine Schmerzensgeldforderung (Hauptforderung) in Höhe von 2.015,62 Euro. Hiergegen legte der Schädiger Einspruch ein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ... am 12. Juni 2018 nahm der Schädiger den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurück, woraufhin er durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 13. Juni 2018 (- 7 C 94/18 -) des Einspruchs für verlustig erklärt wurde.
Im Rahmen des anschließenden Vollstreckungsverfahrens gab der Schädiger am 30. April 2019 ein Vermögensverzeichnis im Sinne des § 802c ZPO ab, wonach er derzeit lediglich Arbeitslosengeld II in Höhe von 424 Euro monatlich beziehe und ansonsten nicht über pfändbare Vermögenswerte verfüge. Das Vollstreckungsverfahren wurde daraufhin mangels ausreichender Erfolgsaussichten eingestellt.
Der Kläger beantragte am 9. August 2019 die Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 2.015,62 Euro durch die Beklagte gemäß § 78a BBG.
Diesen Antrag lehnte das Bundespolizeipräsidium mit Bescheid vom 6. August 2020, dem Kläger am 2. September 2020 zugestellt, ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG nicht erfüllt seien, da der mit dem Antrag vorgelegte Vollstreckungsbescheid kein Endurteil im Sinne dieser Vorschrift sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 18. September 2020 Widerspruch und begründete diesen damit, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ... seitens des Gerichts die Rechtmäßigkeit seiner Ansprüche sowohl der Art, als auch der Höhe nach bestätigt worden sei. Es überzeuge vorliegend nicht, am Wortlaut von § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG („Endurteil“) zu verhaften, da ein Gericht in der Sache nach Anhörung der Beteiligten entschieden habe. Unabhängig davon stelle auch der Vollstreckungsbescheid ein Endurteil im Sinne von § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG dar. Hierzu habe das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 15. Juni 2020 (- 5 K 28261/19 -) entschieden, dass auch der Vollstreckungsbescheid die Instanz abschließe und der materiellen Rechtskraft fähig sei. Zudem werde der Vollstreckungsbescheid nach der ausdrücklichen Regelung in § 700 Abs. 1 ZPO einem Endurteil gleichgestellt. Das Verwaltungsgericht Münster sei daher in der genannten Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Vollstreckungsbescheid dem Endurteil entspreche und daher, soweit die weiteren Voraussetzungen – wie hier – gegeben seien, eine Übernahme der Ansprüche durch den Dienstherrn zu erfolgen habe.
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Das Bundespolizeipräsidium wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2020, dem Kläger am 14. November 2020 zugestellt, zurück. Zur Begründung hob es im Wesentlichen darauf ab, dass es an der Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen des Schmerzensgeldes durch ein deutsches Gericht fehle. Zwar sei auch das Mahngericht ein deutsches Gericht, es prüfe aber ausdrücklich nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Forderung. So enthalte der Vollstreckungsbescheid den ausdrücklichen Hinweis, „dass das Gericht im Mahnverfahren nicht prüft, ob der geltend gemachte Anspruch begründet ist“. Der Vollstreckungsbescheid habe nach § 700 ZPO auch nicht dieselbe Wirkung wie ein Endurteil, sondern der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid habe die gleiche Folge wie der gegen ein Versäumnisurteil. Bei § 700 ZPO handele es sich außerdem um eine reine Verfahrensvorschrift.
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Der Kläger hat am 14. Dezember 2020 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, dass der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichstehe und daher ein Endurteil im Sinne des § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG darstelle. Auch bei einem Versäumnisurteil erfolge lediglich eine „sporadische“ Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit, weshalb die Situation mit der eines Vollstreckungsbescheides vergleichbar sei. Vorliegend ergebe sich außerdem die Besonderheit, dass der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erst nach einer Prüfung der Ansprüche durch das Amtsgericht zurückgenommen worden sei. Eine Ablehnung der Übernahme der Ansprüche widerspreche auch dem Sinn und Zweck des § 78a BBG, der eine unbillige Härte für die Beamten verhindern solle.
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Der Kläger beantragt – sachdienlich gefasst –,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundespolizeipräsidiums vom 11. August 2020 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 4. November 2020 zu verpflichten, die Zahlung auf seinen durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 15. September 2017 festgestellten Schmerzensgeldanspruch gegen Herrn ... in Höhe von 2.015,62 Euro zu übernehmen
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass sich aus der Zivilprozessordnung, hier insbesondere aus den §§ 704, 794 ZPO ergebe, dass es sich bei einem Endurteil und einem Vollstreckungsbescheid um unterschiedliche Titel handele. Aus dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, dass ein Endurteil auch alle Titel umfasse, die dieselbe rechtliche Wirkung eines Endurteils erzielten. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, worin dieselben rechtlichen Wirkungen von Endurteil und Vollstreckungsbescheid liegen sollten. Die überwiegende Meinung gehe zwar davon aus, dass der Vollstreckungsbescheid der materiellen Rechtskraft fähig sei, billige diesem aber in verschiedenen Punkten nur eine eingeschränkte Bindungswirkung zu. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber nicht den Titel als solchen als rechtliche Voraussetzung der Übernahme von Schmerzensgeld gewählt, sondern nur auf besondere Titel verwiesen. Von den – neben dem Endurteil (§ 704 ZPO) – festgelegten neun weiteren Titeln nach § 794 ZPO greife § 78a BBG nur den richterlichen Prozessvergleich heraus. Denn Endurteil und richterlicher Prozessvergleich hätten die Prüfung durch einen Richter gemein. Der gerichtliche Vergleich sei nicht nur ein Vergleich zwischen den Parteien nach § 779 BGB, sondern bilde auch eine richterliche Entscheidung ab. Zwar sei das Mahngericht ein deutsches Gericht, es fehle allerdings an der „Festlegung“ des Schmerzensgeldes durch das Gericht. Die fehlende richterliche Schlüssigkeitsprüfung sei auch die Ursache des Rechtsstreits über die materielle Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides und seine Bindungswirkung. Die Entscheidung eines deutschen Gerichts („durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten[r] Anspruch auf Schmerzensgeld“) sei aber materiell-rechtliche Voraussetzung der Übernahme von Schmerzensgeld. Nach § 78a BBG müsse das Gericht das Schmerzensgeld festgelegt haben. Die „Festlegung“ durch den Richter müsse somit in eine Entscheidung münden, die nicht schon dadurch entstehe, dass der beklagte Schädiger seinen Einspruch zurücknehme und dadurch der Vollstreckungsbescheid wiederauflebe. Da eine richterliche Festsetzung des Schmerzensgeldes beim Vollstreckungsbescheid fehle, müsste die Bundespolizei das Schmerzensgeld dem Grunde und vor allem der Höhe nach festlegen. Nach § 78a BBG übernehme der Dienstherr aber ein zuvor festgelegtes Schmerzensgeld und setze es nicht selbst fest.
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Der Kammer liegt die einschlägige Verwaltungsakte des Bundespolizeipräsidiums vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.
19 
1. Die Klage ist zulässig.Insbesondere ist vorliegend die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Denn das Begehren des Klägers ist nicht auf ein Realhandeln, die Zahlung von Geld, sondern auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, einen begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG zu erlassen. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Wendungen „Die Entscheidung trifft [...]“ in § 78a Abs. 4 Satz 3 BBG und „Der Dienstherr kann die Zahlung nach Absatz 1 ablehnen [...]“ in § 78a Abs. 3 BBG.
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet.Der Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 11. August 2020 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 4. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zahlung auf seinen durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 15. September 2017 festgestellten Schmerzensgeldanspruch gegen Herrn ... in Höhe von 2.015,62 Euro übernimmt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG. Nach dieser Vorschrift soll der Dienstherr, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihr oder ihm wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Amtsträgerin oder Amtsträger zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten inne hat, auf Antrag die Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen, sofern dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Vorliegend ist bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet (dazu unter a)). Darüber hinaus sind die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht erfüllt (dazu unter b)).
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a) Ein Anspruch des Klägers auf Erfüllungsübernahme scheitert vorliegend bereits daran, dass der zeitliche Anwendungsbereich der Anspruchsgrundlage des § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG nicht gegeben ist. Dieser ist nach der Überzeugung der Kammer nur dann eröffnet, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale der anspruchsbegründenden Norm und damit insbesondere auch die den Schmerzensgeldanspruch verursachende Rechtsgutsverletzung sowie das Entstehen des Titels, dessen Erfüllungsübernahme begehrt wird, nach dem Inkrafttreten derselben verwirklicht wurden. § 78a BBG wurde als Art. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2016, I Seite 2362) in das Bundesbeamtengesetz eingefügt und ist am 28. Oktober 2016 in Kraft getreten. Der Kläger hat vorliegend jedoch die den Schmerzensgeldanspruch verursachende Rechtsgutsverletzung bereits am 23. Februar 2016 und damit zeitlich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlitten.
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aa) Die Kammer ist der Überzeugung, dass § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG nur auf solche Sachverhalte anwendbar ist, bei denen die Rechtsgutsverletzung sowie die Erwirkung des Titels, dessen Erfüllungsübernahme begehrt wird, erst nach Inkrafttreten der Norm am 28. Oktober 2016 erfolgt sind (so auch Günther, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Mai 2017, § 78a, Rn. 15; Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 78a, Rn. 2; zur vergleichbaren Regelung im Bayerischen Beamtengesetz: Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2018 - 3 ZB 17.18 - juris, Rn. 4 f.; VG Regensburg, Urteil vom 20. Juli 2016 - RO 1 K 16.690 - juris; VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2016 - W 1 K 16.582 - juris, Rn. 19 ff.; ebenso zur entsprechenden Regelung im Soldatengesetz: Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 31a, Rn. 5). Für die Kammer sind dabei folgende Gesichtspunkte für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Anspruchsgrundlage leitend:
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Nachdem der Wortlaut der Vorschrift keine zuverlässigen Schlüsse auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich zulässt, ist bei der Gesetzesauslegung auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. Bei neu geschaffenen Anspruchsgrundlagen ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die neue Leistung in überschaubarer Weise für die Zukunft vorsehen wollte, nämlich für vom Inkrafttreten der Regelung an eintretende Schadensfälle, also ohne schwerer einschätzbare Möglichkeiten des Rückgriffs auf bereits zuvor eingetretene Schadensfälle. Diese Abgrenzung ermöglicht zugleich dem Dienstherrn eine zeitnahe Klärung etwa noch offener Fragen zum Sachverhalt, gegebenenfalls zusammen mit der Prüfung von Unfallfürsorgeansprüchen aufgrund der Meldung als Dienstunfall durch den Beamten sowie der unverzüglichen Untersuchung durch den Dienstvorgesetzten nach § 45 Abs. 1, 3 BeamtVG (vgl. Günther, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Mai 2017, § 78a, Rn. 15).Dies gilt umso mehr, wenn man beachtet, dass die – in den von § 78a BBG in den Blick genommenen Fällen regelmäßig gegenständlichen – Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, erst nach 30 Jahren verjähren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Führt man sich vor Augen, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm insbesondere der gegenwärtig wachsenden Gewaltbereitschaft (Badenhausen-Fähnle, in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, 20. Edition, Stand: 1. April 2020, vor § 78a BBG; vgl. auch BT-PlPr. 18/173, S. 17163) gegenüber Polizeibeamten Rechnung tragen wollte, erscheint zweifelhaft, ob auch mitunter mehrere Jahrzehnte alte Rechtsgutsverletzung und darauf beruhende Titel in den Schutzbereich dieser Norm fallen sollen. Auch eine etwaige Angemessenheitsprüfung im Sinne des § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG hinsichtlich eines mehrere Jahre alten, auf einer Jahrzehnte zurückliegenden Rechtsgutsverletzung beruhenden Vergleichs wäre oftmals nicht praktikabel durchführbar. Schließlich wäre auch eine Einschätzung der zusätzlichen Belastung für den Haushalt bei einer derart weiten Rückwirkung für den Gesetzgeber kaum möglich. Dass sich der Gesetzgeber auch im vorliegenden Fall im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens – wie üblich – mit der Frage der zu erwarteten Kosten auseinandergesetzt hat, zeigt sich an den Gesetzesmaterialien. Demnach ging der Gesetzgeber zukünftig von jährlich etwa 45 in den Anwendungsbereich des § 78a BBG fallenden Ereignissen aus, welche er mit einer finanziellen Belastung für den Haushalt in Höhe von 225.000 Euro bezifferte (vgl. BT-Drs. 18/9078). Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch lange zurückliegende Fälle, deren finanzielle Belastung kaum abschätzbar wäre und soweit ersichtlich auch nicht in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen wurde, erfassen wollte.
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Der zeitliche Anwendungsbereich von neuen Gesetzen folgt also grundsätzlich dem Prinzip, dass eine neue Anspruchsnorm die Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung von Ansprüchen entweder selbst oder durch eine Übergangsvorschrift regelt, wenn auch Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten erfasst sein sollen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2018 - 3 ZB 17.18 - juris, Rn. 5; VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2016 - W 1 K 16.582 - juris, Rn. 20; Buchard in BeckOK, Beamtenrecht Bayern, 20. Edition, Stand: 13. Dezember 2020, Art. 97 BayBG, Rn. 2; Bechtold, in: NZKart 2018, 61). Dies wird im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung anderer sachlich entsprechender landesrechtlicher Regelungen bestätigt. So hat der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber im Hinblick auf eine dortige Parallelvorschrift zu § 78a BBG – § 83a des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetz – in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 31. März 2015 explizit eine Übergangsregelung geschaffen (GVBl. Schleswig-Holstein 2015, S. 104). Hiernach können Schmerzensgeldansprüche, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden und bei denen die zweijährige Ausschlussfrist am 1. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war, einen Antrag mit einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes stellen. In ähnlicher Weise ist auch der Baden-Württembergische Landesgesetzgeber hinsichtlich der dortigen Parallelvorschrift des § 93 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg verfahren. Diese Norm enthält die Regelung, dass für Schmerzensgeldansprüche, die bei Inkrafttreten der Norm (11. Dezember 2018) bereits tituliert sind und bei denen zu diesem Zeitpunkt eine zweijährige Frist ab Rechtskraft beziehungsweise Unwiderruflichkeit noch nicht abgelaufen ist, der Antrag auf Erfüllungsübernahme innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 11. Dezember 2018 gestellt werden kann (Ablauf also mit Ende des 11. Juni 2019). Außerdem hat beispielsweise der Bund zum 13. Dezember 2011 durch das Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz unter anderem die Erhöhung der einmaligen Unfallentschädigung bei Dienstunfällen (im In- und Ausland) beschlossen (§ 43 BeamtVG) und mit Wirkung zum 26. Juli 2012 in 69i BeamtVG ausdrücklich die rückwirkende Anwendung dieser Norm bestimmt. Im Umkehrschluss ist nach Überzeugung der Kammer daher davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ohne eine derartige rückwirkende Regelung eine neue Norm auch nur solche Sachverhalte erfassen soll, die nach Inkrafttreten der Norm entstanden sind (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2018 - 3 ZB 17.18 - juris, Rn. 5). Wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine Rückwirkung der gesamten Norm oder zumindest hinsichtlich einzelner Tatbestandsvoraussetzungen gewollt hätte, so hätte umso mehr Anlass dazu bestanden, dies ausdrücklich zu regeln, nachdem der Gesetzgeber in Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften abweichende Regelungen zum rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes für bestimmte Teile desselben getroffen hat. Im Umkehrschluss muss hieraus erneut geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Anwendbarkeit des § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG auf vor dessen Inkrafttreten am 28. Oktober 2016 entstandene Sachverhalte nicht gewollt hat.
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Nach Auffassung der Kammer kommt auch keine Differenzierung dahingehend in Betracht, nur das Entstehen des Titels ab dem 28. Oktober 2016 zu verlangen, so dass zumindest auch vor diesem Zeitpunkt erlittene Rechtsgutsverletzungen erfasst wären. Denn nur durch die hier vertretene stringente Anwendung nach Inkrafttreten der Vorschrift können eine Abhängigkeit von der Verfahrensdauer der schmerzensgeldzusprechenden Gerichte und damit willkürlich unterschiedliche, das heißt mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ergebnisse vermieden werden.
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bb) § 78a Abs. 4 Satz 1 BBG, wonach die Übernahme der Erfüllung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere kann dieser Vorschrift mit Blick auf den zeitlichen Anwendungsbereich des § 78a BBG nicht entnommen werden, dass von diesem auch solche Titel erfasst sein sollen, die in den beiden letzten Jahren vor dessen Inkrafttreten am 28. Oktober 2016 entstanden sind und sich damit auf entsprechend noch zeitlich früher liegende tätliche Angriffe stützen. Bereits nach dem Wortlaut des § 78a Abs. 4 Satz 1 BBG enthält dieser gerade keine den zeitlichen Anwendungsbereich des § 78a BBG erweiternde Regelung, sondern eine Regelung dazu, innerhalb welchen Zeitraums – nach Inkrafttreten der Norm – die Erfüllungsübernahme zu beantragen ist. Der Zweck dieser Ausschlussfrist besteht darin, innerhalb des dort geregelten kurzen Zeitraums für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen und betroffene Beamte dazu anzuhalten, die Erfüllungsübernahme zeitnah nach Rechtskraft des Titels zu beantragen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen grundsätzlich erst nach 30 Jahren verjähren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 BGB). Würde diese Ausschlussfrist nunmehr dazu herangezogen, den Anwendungsbereich des § 78a BBG auf vor seinem Inkrafttreten entstandene Titel zu erweitern, würde ihr eigentlicher Zweck – die zeitliche Begrenzung der Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn – in sein Gegenteil verkehrt.
28 
cc) Dem vorliegend gefundenen Ergebnis stehen auch nicht etwaige Unsicherheiten in Fällen wie dem vorliegenden entgegen, in denen die Rechtsgutsverletzung vor dem 28. Oktober 2016 begangen wurde, die Schmerzen aus dem Angriff jedoch erst nach dem 28. Oktober 2016 erlitten worden sind beziehungsweise – wie hier – fortbestehen. Der für die Auffassung der Kammer, wonach § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG nur dann anwendbar ist, wenn sämtliche gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift nach ihrem Inkrafttreten (28. Oktober 2016) vollendet vorliegen, maßgebliche Zeitpunkt lässt sich hinreichend sicher und genau bestimmen, so dass die hier vertretene Auffassung zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 78a BBG nicht mit Problemen behaftet ist. Auf etwaige länger andauernde Zeiträume, in denen Schmerzen aus einer Rechtsgutsverletzung fortbestehen, kommt es für die Bestimmung des Zeitpunkts nicht an. Zwar mag diese Frage bei der Feststellung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs eine Rolle spielen, jedoch nicht für das selbständige Tatbestandsmerkmal der vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, das nicht erst dann vollendet ist, wenn die Schmerzen aus der Verletzung eintreten beziehungsweise abgeklungen sind, sondern bereits unmittelbar nach der erlittenen Rechtsgutsverletzung.
29 
dd) Schließlich ist bei einer Neuregelung eine Geltung ab einem bestimmten Stichtag zulässig. Stichtagsregelungen sind ein für eine ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die vor beziehungsweise nach dem Stichtag stattfanden, hinreichender Grund, wenn sie sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - juris, Rn. 73, sowie vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 791/95 - juris, Rn. 24 ff.). Dies ist bei der Neueinführung einer Leistung bei einer Geltung ab Inkrafttreten des Gesetzes regelmäßig der Fall. Etwaige Mängel und Friktionen sind dabei jeder Übergangs- und Stichtagsregelung immanent und verfassungsrechtlich hinzunehmen. Eine Ungleichbehandlung von Beamten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung eine Rechtsgutsverletzung erlitten haben, mit denen, die erst danach eine Rechtsgutsverletzung erleiden, ist damit zulässig (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20. Juli 2016 - RO 1 K 16.690 - juris, Rn. 38; VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2016 - W 1 K 16.582 - juris, Rn. 27).
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b) Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG nicht erfüllt.
31 
Der Kläger hat „lediglich“ einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schädiger erwirkt. Ein durch Vollstreckungsbescheid im Sinne von § 699 ZPO zivilrechtlich vollstreckbarer Anspruch auf Schmerzensgeld stellt nach Auffassung der Kammer keinen „durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch“ im Sinne von § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG dar (vgl. zur dortigen landesrechtlichen Regelung: VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2019 - Au 2 K 18.1445 - juris, Rn. 34; Buchard in BeckOK, Beamtenrecht Bayern, 20. Edition, Stand 130. Dezember 2020, Art. 97, Rn. 19; a. A. VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 - juris, Rn. 38, zur Parallelvorschrift § 82a Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen). Dem steht bereits die Wortlautgrenze der Anspruchsgrundlage entgegen (dazu unter aa)). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auch Vollstreckungsbescheide der Rechtskraft fähig sind (dazu unter bb)). Schließlich kommt auch keine analoge Anwendung von § 78a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BBG in Betracht (dazu unter cc)).
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aa) Bereits die Verwendung des rechtstechnischen Begriffs „Endurteil“ durch den Gesetzgeber im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Feststellung des Schmerzensgeldanspruchs legt vom Wortlaut der Vorschrift her den Schluss nahe, dass von § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG ausschließlich Endurteile eines deutschen Gerichts im Sinne von § 300 ZPO erfasst sein sollten.Der Begriff des Endurteils wird durch § 300 Abs. 1 ZPO charakterisiert: Durch ein solches Urteil wird der Rechtsstreit bei Entscheidungsreife abschließend für die Instanz erledigt. Auch in § 704 ZPO wird das Endurteil aufgegriffen. Nach dieser Vorschrift findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Bei einem Vollstreckungsbescheid handelt es sich jedoch gerade nicht um ein solches Endurteil. Vielmehr wird dieser, ohne jede richterliche Prüfung gemäß § 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des vorausgehenden Mahnbescheids erlassen. Außerdem wird er in § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als weiterer Vollstreckungstitel aufgezählt. § 794 ZPO, wonach die Vollstreckung „ferner“ aus den aufgezählten Titeln stattfindet, ergänzt die Regelung in § 704 ZPO und zeigt im Umkehrschluss, dass gerade keine Identität zwischen einem Endurteil und den dort aufgeführten Titeln besteht.
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Dass ein Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht, ändert daran nichts. Denn erstens wird der Vollstreckungsbescheid zwar dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichgestellt, es wird aber keine Fiktion im eigentlichen Sinne formuliert (vgl.: § 105a Satz 1 BGB „gilt als“). Mit anderen Worten „ist“ der Vollstreckungsbescheid auch nach der Formulierung des Bundesgesetzgebers kein (Versäumnis-)Urteil. Zweitens steht auch ein erstes Versäumnisurteil etwa im Hinblick auf das zulässige Rechtsmittel nicht vollständig einem Endurteil gleich. Und drittens darf ein Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 1, 2 ZPO nur erlassen werden, wenn die Klage in sich schlüssig ist. In dieser – wenn auch nur begrenzten – Sachprüfung liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vollstreckungsbescheid und ein nicht zu unterschätzender Schutz des Beklagten, dem lediglich unterstellt wird, er wolle sich in tatsächlicher Hinsicht nicht gegen die Klage zur Wehr setzen. Die Prüfung der Schlüssigkeit erfolgt von Amts wegen (§ 331 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO). Die Klage ist schlüssig, wenn das Gericht die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ohne weitere tatsächliche Überprüfung im Sinne des Klageantrages unter eine Anspruchsgrundlage subsumieren kann und nach dem Tatsachenvortrag des Klägers auch keine Gegenrechte eingreifen. In diesem Rahmen kann der Richter insbesondere auch überprüfen, ob die vom Beamten als Kläger eingeforderte Schmerzensgeldsumme in Relation zu den erlittenen Verletzungen angemessen ist.Bei Vollstreckungsbescheiden stellt sich hingegen – wie bereits angedeutet – das Problem, dass der geltend gemachte Anspruch weder im Mahnverfahren noch bei Erlass des Vollstreckungsbescheids einer gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung unterzogen wurde, so dass die Schmerzensgeldforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ohne jegliche richterliche Inhaltskontrolle und ohne etwaige berechtigte Einwendungen des Beklagten in Rechtskraft erwachsen kann. Die Gewährleistung einer richterlichen Kontrolle erscheint der Kammer jedoch auch im Hinblick auf die Unbestimmtheit des § 253 Abs. 2 BGB erforderlich. Nicht selten kommt es in gerichtlichen Schmerzensgeldverfahren vor, dass sich in einem streitigen Endurteil nur noch ein (Bruch-)Teil der ursprünglich in der Klage geforderten Schmerzensgeldhöhe wiederfindet. Häufig bestehen in solchen Verfahren sogar derart erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die angemessene Schmerzensgeldhöhe, dass unbezifferte Klageanträge gestellt werden.
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bb) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vollstreckungsbescheid nach herrschender Ansicht auch der materiellen Rechtskraft fähig ist. Denn diese Rechtskraft besteht nur eingeschränkt. Im Gegensatz zum streitigen Urteil, bei dem die Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren und Insolvenzverfahren bindet, kommt dem Vollstreckungsbescheid als Titel ohne gerichtliche Prüfung hinsichtlich der Einordnung des geltend gemachten Anspruchs (zum Beispiel als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - juris) keinerlei Bindungswirkung zu (vgl. Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 700, Rn. 16). Diese Rechtsprechung beruht ebenfalls auf dem Gedanken, dass die „inhaltlichen Feststellungen“ in einem Vollstreckungsbescheid mangels (richterlicher) Kontrolle nicht ungeprüft übernommen werden dürfen.
35 
cc) Schließlich kommt auch eine analoge Anwendung von § 78a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BBG auf Vollstreckungsbescheide nicht in Betracht. Eine analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Dabei darf der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt werden. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07 - juris, Rn. 74 f.).
36 
Gemessen an diesen Vorgaben liegt schon keine planwidrige Regelungslücke vor. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
37 
(1) Zunächst stützt § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG die Auslegung, dass der Gesetzgeber nur durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldansprüche erfassen wollte (vgl. zur dortigen landesrechtlichen Regelung: VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2019 - Au 2 K 18.1445 - juris, Rn. 34). Diese Regelung stellt unter bestimmten Bedingungen einen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der rechtskräftigen Feststellung im Sinne von § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG gleich. Zwar können Vergleiche – wie dies auch bei Vollstreckungsbescheiden der Fall ist – auch ohne wirkliche richterliche Inhaltskontrolle geschlossen werden, sie können aber nicht in (materielle) Rechtskraft erwachsen (vgl. Wolfsteiner, in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 794, Rn. 92, m. w. N.). Insofern enthält § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG eine Abweichung zu dem in Satz 1 enthaltenen Tatbestandsmerkmal des „durch ein rechtskräftiges Endurteil“ festgestellten Schmerzensgeldanspruchs. Die in § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG geregelte Erweiterung des Anwendungsbereichs von Satz 1 gerade in Bezug auf die Rechtskraft des zugrundeliegenden Titels, ermöglicht aber nicht den Rückschluss, dass von § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG auch im Generellen solche zivilrechtlichen Titel umfasst sein sollten, die zwar rechtskraftfähig sind, bei denen es aber an der richterlichen Inhaltskontrolle fehlt. Mit anderen Worten lässt sich der Tatbestandserweiterung des §78a Abs. 1 Satz 2 BBG zu der Frage, ob von Satz 1 alle rechtskraftfähigen Titel erfasst werden, oder nur solche, die einer richterlichen Inhaltskontrolle unterlagen, kein durchgreifendes für die erste Alternative sprechendes Argument entnehmen.
38 
Vielmehr wird durch den Verweis auf § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und den dort genannten Vergleich deutlich, dass auch in diesen Fällen stets die Mitwirkung eines Richters oder zumindest eines unparteiischen Schlichters erforderlich ist und damit eine nichtförmliche Einflussnahme des Richters beziehungsweise des Schlichters möglich bleibt.Es liegt etwa im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es eine über den Streitgegenstand hinausgehende Einigung protokolliert (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 794, Rn. 18).Bei gerichtlichen Vergleichen findet also zumindest noch eine gewisse richterliche Überprüfung statt (siehe auch richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO), zumal auch der beklagte Schädiger regelmäßig noch anspruchsmindernde Einwendungen vorbringen wird. An beidem mangelt es bei Vollstreckungsbescheiden aber vollständig. Im Rahmen des Erlasses eines Vollstreckungsbescheids wird ein Richter grundsätzlich nicht tätig (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 RpflG).
39 
Durch § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG wird zudem deutlich, dass ein zivilrechtlicher Vollstreckungstitel, welcher tatbestandlich nicht von § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG erfasst ist, nur unter der zusätzlichen Bedingung der Angemessenheit für die Erfüllungsübernahme ausreichen soll. Dies ist ein Ausgleich dafür, dass bei einem gerichtlichen Vergleich eine direkte richterliche Kontrolle der Höhe des titulierten Schmerzensgeldes nicht gegeben ist und der Dienstherr keinen Einfluss auf das Ergebnis der gütlichen Einigung hat (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25. Juli 2019 - AN 1 K 18.1545 - BeckRS 2019, 20662, Rn. 78 f.). Gerade diese Zielrichtung des § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG, welcher Satz 1 in Bezug auf dessen Wortlaut auf Tatbestandsseite erweitert und gleichzeitig aber die Ausweitung nur auf bestimmten inhaltlichen Bedingungen genügende Vergleiche begrenzt, zeigt, dass der Dienstherr nicht für solche Schmerzensgeldansprüche Adressat sein soll, welche ohne jegliche Form einer inhaltlichen (Angemessenheits-)Kontrolle zivilrechtlich tituliert wurden.
40 
Das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke erscheint der Kammer auch deshalb fernliegend, da das Gesetz ausdrücklich nur auf § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verweist. Nicht anzunehmen ist, dass § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unbeabsichtigt übersehen wurde (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2019 - Au 2 K 18.1445 - juris, Rn. 39; Buchard in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand: 30. Dezember 2019, Art. 97, Rn. 19.2).
41 
(2) Seinem Sinn und Zweck nach soll § 78a BBG eine Ergänzung für solche Fälle sein, in denen die in § 35 ff. BeamtVG normierte Unfallfürsorge als ansonsten umfassender Ausgleich der durch einen Dienstunfall eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden keine angemessene Abdeckung von besonderen Härten bietet (vgl. § 78a Abs. 3 BBG, wonach der Dienstherr die Zahlung ablehnen kann, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung [§ 43 BeamtVG] oder ein Unfallausgleich [§ 35 BeamtVG] gezahlt wird). Dies gilt insbesondere für den Schmerzensgeldanspruch, der einen immateriellen Schaden betrifft und auch im Zivilrecht eine Sonderstellung einnimmt, da ihm vor allem eine Genugtuungsfunktion zukommt. Grundsätzlich soll es der Beamte selbst sein, welcher den Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Schädiger geltend macht. So fordert § 78a Abs. 2 BBG grundsätzlich einen erfolglosen Vollstreckungsversuch des Beamten. Dadurch kommt der „subsidiäre“ Charakter des § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG zum Ausdruck, welcher den Dienstherrn nicht prinzipiell als ersten Adressaten für eine gegen einen Dritten gerichtete Schmerzensgeldforderung etablieren will. Die Vorschrift soll dem Beamten nur in Ausnahmefällen weiterhelfen, nicht jedoch den normativen Regelfall darstellen. Der insofern betonte Charakter als „Ausnahmetatbestand“ lässt nicht auf eine „weite“ Auslegung des Tatbestands und dessen analoge Anwendung schließen, sondern indiziert, dass der Gesetzgeber von einer engen Auslegung ausging. Dies spricht dafür, die Norm auf den in § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG zum Ausdruck kommenden „Regelfall“ des durch Endurteil festgestellten Anspruchs auf Schmerzensgeld anzuwenden.
42 
(3) Für das hier gefundene Ergebnis spricht weiterhin § 78a Abs. 5 BBG, wonach Absatz 1 nicht anzuwenden ist auf Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind.Grund dafür dürfte die nur auf den Urkundsbeweis und die Parteivernehmung beschränkte Erkenntnismöglichkeit des Gerichts und daran anknüpfend die für eine Zahlung aus öffentlichen Kassen unzureichende Sachverhaltsaufklärung sein (vgl. Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 78a, Rn. 5). Diese Überlegung lässt sich auf den ohne Sachverhaltsaufklärung ergehenden Vollstreckungsbescheid ohne weiteres übertragen und zeigt wiederum, wie ausdifferenziert der Gesetzgeber im Hinblick auf die Erfassung verschiedener Vollstreckungstitel vorgegangen ist. Nach Auffassung der Kammer würde dieses ausdifferenzierte Regelungsgefüge mit der Bildung von Analogien in zu weitgehender richterlicher Rechtsfortbildung aufgebrochen und dem Willen des Gesetzgebers nicht zur Geltung verholfen.
43 
(4) Auch ein Vergleich zu anderen landesrechtlichen Parallelvorschriften legt die Annahme nahe, dass der Bundesgesetzgeber mit § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG entsprechend des Wortlauts tatsächlich nur Endurteile erfassen wollte. So hat etwa der hessische Landesgesetzgeber bereits zum 29. Dezember 2015 – und damit vor Inkrafttreten der Bundesvorschrift – § 81a HBG geschaffen, wonach ein „Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld“ erforderlich ist; ebenso ist der baden-württembergische Landesgesetzgeber bei Erlass des § 80a LBG verfahren. Dies zeigt, dass es dem Bundesgesetzgeber – bei entsprechendem Willen – problemlos möglich gewesen wäre, sämtliche Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 ZPO zu erfassen. Dass dies gerade nicht gewollt war, zeigt sich an der ausdifferenzierten Regelung in § 78a Abs. 1 und 5 BBG und dem Wortlaut der Vorschrift („Endurteil“).
44 
(5) Eine analoge Anwendung ist auch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Schädiger Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt und es in der Folge zu einer mündlichen Verhandlung kommt (vgl. § 700 Abs. 2, 3 ZPO), ausnahmsweise vorzunehmen. Denn auch dieser Verfahrensablauf geht nicht zwingend mit einer richterlichen Kontrolle einher. Vielmehr steht es dem Schädiger gemäß § 346 ZPO frei, den Einspruch ohne Zustimmung des Klägers (Antragstellers) bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten (Antragsgegners) ohne nähere Begründung zurückzunehmen (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 700, Rn. 11). Für die Behörde ist es umgekehrt kaum möglich, im Nachhinein festzustellen, ob der Einspruch „ohne triftigen Grund“ oder tatsächlich auf Anraten des Richters in der mündlichen Verhandlung, welcher den Schmerzensgeldanspruch als angemessen erachtet, zurückgenommen wurde. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung. Auch in solchen Fällen findet demnach eine Angemessenheitskontrolle, wie sie § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG bei fehlender richterlicher Kontrolle fordert, häufig nicht statt. Schließlich muss das Gericht nach § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG den Schmerzensgeldanspruch „festgestellt“ haben, der Dienstherr „übernimmt“ diesen anschließend nur noch. Die „Feststellung“ durch den Richter muss somit in eine Entscheidung münden, die nicht allein dadurch entsteht, dass der Schädiger seinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurücknimmt.
II.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
III.
46 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss vom 13. Juli 2021
48 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 2.015,62 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
18 
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.
19 
1. Die Klage ist zulässig.Insbesondere ist vorliegend die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Denn das Begehren des Klägers ist nicht auf ein Realhandeln, die Zahlung von Geld, sondern auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, einen begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG zu erlassen. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Wendungen „Die Entscheidung trifft [...]“ in § 78a Abs. 4 Satz 3 BBG und „Der Dienstherr kann die Zahlung nach Absatz 1 ablehnen [...]“ in § 78a Abs. 3 BBG.
20 
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.Der Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 11. August 2020 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 4. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zahlung auf seinen durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom 15. September 2017 festgestellten Schmerzensgeldanspruch gegen Herrn ... in Höhe von 2.015,62 Euro übernimmt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG. Nach dieser Vorschrift soll der Dienstherr, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihr oder ihm wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Amtsträgerin oder Amtsträger zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten inne hat, auf Antrag die Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen, sofern dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Vorliegend ist bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet (dazu unter a)). Darüber hinaus sind die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht erfüllt (dazu unter b)).
22 
a) Ein Anspruch des Klägers auf Erfüllungsübernahme scheitert vorliegend bereits daran, dass der zeitliche Anwendungsbereich der Anspruchsgrundlage des § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG nicht gegeben ist. Dieser ist nach der Überzeugung der Kammer nur dann eröffnet, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale der anspruchsbegründenden Norm und damit insbesondere auch die den Schmerzensgeldanspruch verursachende Rechtsgutsverletzung sowie das Entstehen des Titels, dessen Erfüllungsübernahme begehrt wird, nach dem Inkrafttreten derselben verwirklicht wurden. § 78a BBG wurde als Art. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2016, I Seite 2362) in das Bundesbeamtengesetz eingefügt und ist am 28. Oktober 2016 in Kraft getreten. Der Kläger hat vorliegend jedoch die den Schmerzensgeldanspruch verursachende Rechtsgutsverletzung bereits am 23. Februar 2016 und damit zeitlich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlitten.
23 
aa) Die Kammer ist der Überzeugung, dass § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG nur auf solche Sachverhalte anwendbar ist, bei denen die Rechtsgutsverletzung sowie die Erwirkung des Titels, dessen Erfüllungsübernahme begehrt wird, erst nach Inkrafttreten der Norm am 28. Oktober 2016 erfolgt sind (so auch Günther, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Mai 2017, § 78a, Rn. 15; Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 78a, Rn. 2; zur vergleichbaren Regelung im Bayerischen Beamtengesetz: Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2018 - 3 ZB 17.18 - juris, Rn. 4 f.; VG Regensburg, Urteil vom 20. Juli 2016 - RO 1 K 16.690 - juris; VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2016 - W 1 K 16.582 - juris, Rn. 19 ff.; ebenso zur entsprechenden Regelung im Soldatengesetz: Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 31a, Rn. 5). Für die Kammer sind dabei folgende Gesichtspunkte für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Anspruchsgrundlage leitend:
24 
Nachdem der Wortlaut der Vorschrift keine zuverlässigen Schlüsse auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich zulässt, ist bei der Gesetzesauslegung auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. Bei neu geschaffenen Anspruchsgrundlagen ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die neue Leistung in überschaubarer Weise für die Zukunft vorsehen wollte, nämlich für vom Inkrafttreten der Regelung an eintretende Schadensfälle, also ohne schwerer einschätzbare Möglichkeiten des Rückgriffs auf bereits zuvor eingetretene Schadensfälle. Diese Abgrenzung ermöglicht zugleich dem Dienstherrn eine zeitnahe Klärung etwa noch offener Fragen zum Sachverhalt, gegebenenfalls zusammen mit der Prüfung von Unfallfürsorgeansprüchen aufgrund der Meldung als Dienstunfall durch den Beamten sowie der unverzüglichen Untersuchung durch den Dienstvorgesetzten nach § 45 Abs. 1, 3 BeamtVG (vgl. Günther, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Mai 2017, § 78a, Rn. 15).Dies gilt umso mehr, wenn man beachtet, dass die – in den von § 78a BBG in den Blick genommenen Fällen regelmäßig gegenständlichen – Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, erst nach 30 Jahren verjähren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Führt man sich vor Augen, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm insbesondere der gegenwärtig wachsenden Gewaltbereitschaft (Badenhausen-Fähnle, in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, 20. Edition, Stand: 1. April 2020, vor § 78a BBG; vgl. auch BT-PlPr. 18/173, S. 17163) gegenüber Polizeibeamten Rechnung tragen wollte, erscheint zweifelhaft, ob auch mitunter mehrere Jahrzehnte alte Rechtsgutsverletzung und darauf beruhende Titel in den Schutzbereich dieser Norm fallen sollen. Auch eine etwaige Angemessenheitsprüfung im Sinne des § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG hinsichtlich eines mehrere Jahre alten, auf einer Jahrzehnte zurückliegenden Rechtsgutsverletzung beruhenden Vergleichs wäre oftmals nicht praktikabel durchführbar. Schließlich wäre auch eine Einschätzung der zusätzlichen Belastung für den Haushalt bei einer derart weiten Rückwirkung für den Gesetzgeber kaum möglich. Dass sich der Gesetzgeber auch im vorliegenden Fall im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens – wie üblich – mit der Frage der zu erwarteten Kosten auseinandergesetzt hat, zeigt sich an den Gesetzesmaterialien. Demnach ging der Gesetzgeber zukünftig von jährlich etwa 45 in den Anwendungsbereich des § 78a BBG fallenden Ereignissen aus, welche er mit einer finanziellen Belastung für den Haushalt in Höhe von 225.000 Euro bezifferte (vgl. BT-Drs. 18/9078). Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch lange zurückliegende Fälle, deren finanzielle Belastung kaum abschätzbar wäre und soweit ersichtlich auch nicht in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen wurde, erfassen wollte.
25 
Der zeitliche Anwendungsbereich von neuen Gesetzen folgt also grundsätzlich dem Prinzip, dass eine neue Anspruchsnorm die Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung von Ansprüchen entweder selbst oder durch eine Übergangsvorschrift regelt, wenn auch Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten erfasst sein sollen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2018 - 3 ZB 17.18 - juris, Rn. 5; VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2016 - W 1 K 16.582 - juris, Rn. 20; Buchard in BeckOK, Beamtenrecht Bayern, 20. Edition, Stand: 13. Dezember 2020, Art. 97 BayBG, Rn. 2; Bechtold, in: NZKart 2018, 61). Dies wird im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung anderer sachlich entsprechender landesrechtlicher Regelungen bestätigt. So hat der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber im Hinblick auf eine dortige Parallelvorschrift zu § 78a BBG – § 83a des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetz – in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 31. März 2015 explizit eine Übergangsregelung geschaffen (GVBl. Schleswig-Holstein 2015, S. 104). Hiernach können Schmerzensgeldansprüche, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden und bei denen die zweijährige Ausschlussfrist am 1. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war, einen Antrag mit einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes stellen. In ähnlicher Weise ist auch der Baden-Württembergische Landesgesetzgeber hinsichtlich der dortigen Parallelvorschrift des § 93 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg verfahren. Diese Norm enthält die Regelung, dass für Schmerzensgeldansprüche, die bei Inkrafttreten der Norm (11. Dezember 2018) bereits tituliert sind und bei denen zu diesem Zeitpunkt eine zweijährige Frist ab Rechtskraft beziehungsweise Unwiderruflichkeit noch nicht abgelaufen ist, der Antrag auf Erfüllungsübernahme innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 11. Dezember 2018 gestellt werden kann (Ablauf also mit Ende des 11. Juni 2019). Außerdem hat beispielsweise der Bund zum 13. Dezember 2011 durch das Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz unter anderem die Erhöhung der einmaligen Unfallentschädigung bei Dienstunfällen (im In- und Ausland) beschlossen (§ 43 BeamtVG) und mit Wirkung zum 26. Juli 2012 in 69i BeamtVG ausdrücklich die rückwirkende Anwendung dieser Norm bestimmt. Im Umkehrschluss ist nach Überzeugung der Kammer daher davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ohne eine derartige rückwirkende Regelung eine neue Norm auch nur solche Sachverhalte erfassen soll, die nach Inkrafttreten der Norm entstanden sind (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2018 - 3 ZB 17.18 - juris, Rn. 5). Wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine Rückwirkung der gesamten Norm oder zumindest hinsichtlich einzelner Tatbestandsvoraussetzungen gewollt hätte, so hätte umso mehr Anlass dazu bestanden, dies ausdrücklich zu regeln, nachdem der Gesetzgeber in Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften abweichende Regelungen zum rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes für bestimmte Teile desselben getroffen hat. Im Umkehrschluss muss hieraus erneut geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Anwendbarkeit des § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG auf vor dessen Inkrafttreten am 28. Oktober 2016 entstandene Sachverhalte nicht gewollt hat.
26 
Nach Auffassung der Kammer kommt auch keine Differenzierung dahingehend in Betracht, nur das Entstehen des Titels ab dem 28. Oktober 2016 zu verlangen, so dass zumindest auch vor diesem Zeitpunkt erlittene Rechtsgutsverletzungen erfasst wären. Denn nur durch die hier vertretene stringente Anwendung nach Inkrafttreten der Vorschrift können eine Abhängigkeit von der Verfahrensdauer der schmerzensgeldzusprechenden Gerichte und damit willkürlich unterschiedliche, das heißt mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ergebnisse vermieden werden.
27 
bb) § 78a Abs. 4 Satz 1 BBG, wonach die Übernahme der Erfüllung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere kann dieser Vorschrift mit Blick auf den zeitlichen Anwendungsbereich des § 78a BBG nicht entnommen werden, dass von diesem auch solche Titel erfasst sein sollen, die in den beiden letzten Jahren vor dessen Inkrafttreten am 28. Oktober 2016 entstanden sind und sich damit auf entsprechend noch zeitlich früher liegende tätliche Angriffe stützen. Bereits nach dem Wortlaut des § 78a Abs. 4 Satz 1 BBG enthält dieser gerade keine den zeitlichen Anwendungsbereich des § 78a BBG erweiternde Regelung, sondern eine Regelung dazu, innerhalb welchen Zeitraums – nach Inkrafttreten der Norm – die Erfüllungsübernahme zu beantragen ist. Der Zweck dieser Ausschlussfrist besteht darin, innerhalb des dort geregelten kurzen Zeitraums für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen und betroffene Beamte dazu anzuhalten, die Erfüllungsübernahme zeitnah nach Rechtskraft des Titels zu beantragen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen grundsätzlich erst nach 30 Jahren verjähren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 BGB). Würde diese Ausschlussfrist nunmehr dazu herangezogen, den Anwendungsbereich des § 78a BBG auf vor seinem Inkrafttreten entstandene Titel zu erweitern, würde ihr eigentlicher Zweck – die zeitliche Begrenzung der Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn – in sein Gegenteil verkehrt.
28 
cc) Dem vorliegend gefundenen Ergebnis stehen auch nicht etwaige Unsicherheiten in Fällen wie dem vorliegenden entgegen, in denen die Rechtsgutsverletzung vor dem 28. Oktober 2016 begangen wurde, die Schmerzen aus dem Angriff jedoch erst nach dem 28. Oktober 2016 erlitten worden sind beziehungsweise – wie hier – fortbestehen. Der für die Auffassung der Kammer, wonach § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG nur dann anwendbar ist, wenn sämtliche gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift nach ihrem Inkrafttreten (28. Oktober 2016) vollendet vorliegen, maßgebliche Zeitpunkt lässt sich hinreichend sicher und genau bestimmen, so dass die hier vertretene Auffassung zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 78a BBG nicht mit Problemen behaftet ist. Auf etwaige länger andauernde Zeiträume, in denen Schmerzen aus einer Rechtsgutsverletzung fortbestehen, kommt es für die Bestimmung des Zeitpunkts nicht an. Zwar mag diese Frage bei der Feststellung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs eine Rolle spielen, jedoch nicht für das selbständige Tatbestandsmerkmal der vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, das nicht erst dann vollendet ist, wenn die Schmerzen aus der Verletzung eintreten beziehungsweise abgeklungen sind, sondern bereits unmittelbar nach der erlittenen Rechtsgutsverletzung.
29 
dd) Schließlich ist bei einer Neuregelung eine Geltung ab einem bestimmten Stichtag zulässig. Stichtagsregelungen sind ein für eine ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die vor beziehungsweise nach dem Stichtag stattfanden, hinreichender Grund, wenn sie sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - juris, Rn. 73, sowie vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 791/95 - juris, Rn. 24 ff.). Dies ist bei der Neueinführung einer Leistung bei einer Geltung ab Inkrafttreten des Gesetzes regelmäßig der Fall. Etwaige Mängel und Friktionen sind dabei jeder Übergangs- und Stichtagsregelung immanent und verfassungsrechtlich hinzunehmen. Eine Ungleichbehandlung von Beamten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung eine Rechtsgutsverletzung erlitten haben, mit denen, die erst danach eine Rechtsgutsverletzung erleiden, ist damit zulässig (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20. Juli 2016 - RO 1 K 16.690 - juris, Rn. 38; VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2016 - W 1 K 16.582 - juris, Rn. 27).
30 
b) Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG nicht erfüllt.
31 
Der Kläger hat „lediglich“ einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schädiger erwirkt. Ein durch Vollstreckungsbescheid im Sinne von § 699 ZPO zivilrechtlich vollstreckbarer Anspruch auf Schmerzensgeld stellt nach Auffassung der Kammer keinen „durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch“ im Sinne von § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG dar (vgl. zur dortigen landesrechtlichen Regelung: VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2019 - Au 2 K 18.1445 - juris, Rn. 34; Buchard in BeckOK, Beamtenrecht Bayern, 20. Edition, Stand 130. Dezember 2020, Art. 97, Rn. 19; a. A. VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 - juris, Rn. 38, zur Parallelvorschrift § 82a Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen). Dem steht bereits die Wortlautgrenze der Anspruchsgrundlage entgegen (dazu unter aa)). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auch Vollstreckungsbescheide der Rechtskraft fähig sind (dazu unter bb)). Schließlich kommt auch keine analoge Anwendung von § 78a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BBG in Betracht (dazu unter cc)).
32 
aa) Bereits die Verwendung des rechtstechnischen Begriffs „Endurteil“ durch den Gesetzgeber im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Feststellung des Schmerzensgeldanspruchs legt vom Wortlaut der Vorschrift her den Schluss nahe, dass von § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG ausschließlich Endurteile eines deutschen Gerichts im Sinne von § 300 ZPO erfasst sein sollten.Der Begriff des Endurteils wird durch § 300 Abs. 1 ZPO charakterisiert: Durch ein solches Urteil wird der Rechtsstreit bei Entscheidungsreife abschließend für die Instanz erledigt. Auch in § 704 ZPO wird das Endurteil aufgegriffen. Nach dieser Vorschrift findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Bei einem Vollstreckungsbescheid handelt es sich jedoch gerade nicht um ein solches Endurteil. Vielmehr wird dieser, ohne jede richterliche Prüfung gemäß § 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des vorausgehenden Mahnbescheids erlassen. Außerdem wird er in § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als weiterer Vollstreckungstitel aufgezählt. § 794 ZPO, wonach die Vollstreckung „ferner“ aus den aufgezählten Titeln stattfindet, ergänzt die Regelung in § 704 ZPO und zeigt im Umkehrschluss, dass gerade keine Identität zwischen einem Endurteil und den dort aufgeführten Titeln besteht.
33 
Dass ein Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht, ändert daran nichts. Denn erstens wird der Vollstreckungsbescheid zwar dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichgestellt, es wird aber keine Fiktion im eigentlichen Sinne formuliert (vgl.: § 105a Satz 1 BGB „gilt als“). Mit anderen Worten „ist“ der Vollstreckungsbescheid auch nach der Formulierung des Bundesgesetzgebers kein (Versäumnis-)Urteil. Zweitens steht auch ein erstes Versäumnisurteil etwa im Hinblick auf das zulässige Rechtsmittel nicht vollständig einem Endurteil gleich. Und drittens darf ein Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 1, 2 ZPO nur erlassen werden, wenn die Klage in sich schlüssig ist. In dieser – wenn auch nur begrenzten – Sachprüfung liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vollstreckungsbescheid und ein nicht zu unterschätzender Schutz des Beklagten, dem lediglich unterstellt wird, er wolle sich in tatsächlicher Hinsicht nicht gegen die Klage zur Wehr setzen. Die Prüfung der Schlüssigkeit erfolgt von Amts wegen (§ 331 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO). Die Klage ist schlüssig, wenn das Gericht die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ohne weitere tatsächliche Überprüfung im Sinne des Klageantrages unter eine Anspruchsgrundlage subsumieren kann und nach dem Tatsachenvortrag des Klägers auch keine Gegenrechte eingreifen. In diesem Rahmen kann der Richter insbesondere auch überprüfen, ob die vom Beamten als Kläger eingeforderte Schmerzensgeldsumme in Relation zu den erlittenen Verletzungen angemessen ist.Bei Vollstreckungsbescheiden stellt sich hingegen – wie bereits angedeutet – das Problem, dass der geltend gemachte Anspruch weder im Mahnverfahren noch bei Erlass des Vollstreckungsbescheids einer gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung unterzogen wurde, so dass die Schmerzensgeldforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ohne jegliche richterliche Inhaltskontrolle und ohne etwaige berechtigte Einwendungen des Beklagten in Rechtskraft erwachsen kann. Die Gewährleistung einer richterlichen Kontrolle erscheint der Kammer jedoch auch im Hinblick auf die Unbestimmtheit des § 253 Abs. 2 BGB erforderlich. Nicht selten kommt es in gerichtlichen Schmerzensgeldverfahren vor, dass sich in einem streitigen Endurteil nur noch ein (Bruch-)Teil der ursprünglich in der Klage geforderten Schmerzensgeldhöhe wiederfindet. Häufig bestehen in solchen Verfahren sogar derart erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die angemessene Schmerzensgeldhöhe, dass unbezifferte Klageanträge gestellt werden.
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bb) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vollstreckungsbescheid nach herrschender Ansicht auch der materiellen Rechtskraft fähig ist. Denn diese Rechtskraft besteht nur eingeschränkt. Im Gegensatz zum streitigen Urteil, bei dem die Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren und Insolvenzverfahren bindet, kommt dem Vollstreckungsbescheid als Titel ohne gerichtliche Prüfung hinsichtlich der Einordnung des geltend gemachten Anspruchs (zum Beispiel als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - juris) keinerlei Bindungswirkung zu (vgl. Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 700, Rn. 16). Diese Rechtsprechung beruht ebenfalls auf dem Gedanken, dass die „inhaltlichen Feststellungen“ in einem Vollstreckungsbescheid mangels (richterlicher) Kontrolle nicht ungeprüft übernommen werden dürfen.
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cc) Schließlich kommt auch eine analoge Anwendung von § 78a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BBG auf Vollstreckungsbescheide nicht in Betracht. Eine analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Dabei darf der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt werden. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07 - juris, Rn. 74 f.).
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Gemessen an diesen Vorgaben liegt schon keine planwidrige Regelungslücke vor. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
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(1) Zunächst stützt § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG die Auslegung, dass der Gesetzgeber nur durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldansprüche erfassen wollte (vgl. zur dortigen landesrechtlichen Regelung: VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2019 - Au 2 K 18.1445 - juris, Rn. 34). Diese Regelung stellt unter bestimmten Bedingungen einen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der rechtskräftigen Feststellung im Sinne von § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG gleich. Zwar können Vergleiche – wie dies auch bei Vollstreckungsbescheiden der Fall ist – auch ohne wirkliche richterliche Inhaltskontrolle geschlossen werden, sie können aber nicht in (materielle) Rechtskraft erwachsen (vgl. Wolfsteiner, in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 794, Rn. 92, m. w. N.). Insofern enthält § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG eine Abweichung zu dem in Satz 1 enthaltenen Tatbestandsmerkmal des „durch ein rechtskräftiges Endurteil“ festgestellten Schmerzensgeldanspruchs. Die in § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG geregelte Erweiterung des Anwendungsbereichs von Satz 1 gerade in Bezug auf die Rechtskraft des zugrundeliegenden Titels, ermöglicht aber nicht den Rückschluss, dass von § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG auch im Generellen solche zivilrechtlichen Titel umfasst sein sollten, die zwar rechtskraftfähig sind, bei denen es aber an der richterlichen Inhaltskontrolle fehlt. Mit anderen Worten lässt sich der Tatbestandserweiterung des §78a Abs. 1 Satz 2 BBG zu der Frage, ob von Satz 1 alle rechtskraftfähigen Titel erfasst werden, oder nur solche, die einer richterlichen Inhaltskontrolle unterlagen, kein durchgreifendes für die erste Alternative sprechendes Argument entnehmen.
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Vielmehr wird durch den Verweis auf § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und den dort genannten Vergleich deutlich, dass auch in diesen Fällen stets die Mitwirkung eines Richters oder zumindest eines unparteiischen Schlichters erforderlich ist und damit eine nichtförmliche Einflussnahme des Richters beziehungsweise des Schlichters möglich bleibt.Es liegt etwa im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es eine über den Streitgegenstand hinausgehende Einigung protokolliert (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 794, Rn. 18).Bei gerichtlichen Vergleichen findet also zumindest noch eine gewisse richterliche Überprüfung statt (siehe auch richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO), zumal auch der beklagte Schädiger regelmäßig noch anspruchsmindernde Einwendungen vorbringen wird. An beidem mangelt es bei Vollstreckungsbescheiden aber vollständig. Im Rahmen des Erlasses eines Vollstreckungsbescheids wird ein Richter grundsätzlich nicht tätig (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 RpflG).
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Durch § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG wird zudem deutlich, dass ein zivilrechtlicher Vollstreckungstitel, welcher tatbestandlich nicht von § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG erfasst ist, nur unter der zusätzlichen Bedingung der Angemessenheit für die Erfüllungsübernahme ausreichen soll. Dies ist ein Ausgleich dafür, dass bei einem gerichtlichen Vergleich eine direkte richterliche Kontrolle der Höhe des titulierten Schmerzensgeldes nicht gegeben ist und der Dienstherr keinen Einfluss auf das Ergebnis der gütlichen Einigung hat (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25. Juli 2019 - AN 1 K 18.1545 - BeckRS 2019, 20662, Rn. 78 f.). Gerade diese Zielrichtung des § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG, welcher Satz 1 in Bezug auf dessen Wortlaut auf Tatbestandsseite erweitert und gleichzeitig aber die Ausweitung nur auf bestimmten inhaltlichen Bedingungen genügende Vergleiche begrenzt, zeigt, dass der Dienstherr nicht für solche Schmerzensgeldansprüche Adressat sein soll, welche ohne jegliche Form einer inhaltlichen (Angemessenheits-)Kontrolle zivilrechtlich tituliert wurden.
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Das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke erscheint der Kammer auch deshalb fernliegend, da das Gesetz ausdrücklich nur auf § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verweist. Nicht anzunehmen ist, dass § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unbeabsichtigt übersehen wurde (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2019 - Au 2 K 18.1445 - juris, Rn. 39; Buchard in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand: 30. Dezember 2019, Art. 97, Rn. 19.2).
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(2) Seinem Sinn und Zweck nach soll § 78a BBG eine Ergänzung für solche Fälle sein, in denen die in § 35 ff. BeamtVG normierte Unfallfürsorge als ansonsten umfassender Ausgleich der durch einen Dienstunfall eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden keine angemessene Abdeckung von besonderen Härten bietet (vgl. § 78a Abs. 3 BBG, wonach der Dienstherr die Zahlung ablehnen kann, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung [§ 43 BeamtVG] oder ein Unfallausgleich [§ 35 BeamtVG] gezahlt wird). Dies gilt insbesondere für den Schmerzensgeldanspruch, der einen immateriellen Schaden betrifft und auch im Zivilrecht eine Sonderstellung einnimmt, da ihm vor allem eine Genugtuungsfunktion zukommt. Grundsätzlich soll es der Beamte selbst sein, welcher den Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Schädiger geltend macht. So fordert § 78a Abs. 2 BBG grundsätzlich einen erfolglosen Vollstreckungsversuch des Beamten. Dadurch kommt der „subsidiäre“ Charakter des § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG zum Ausdruck, welcher den Dienstherrn nicht prinzipiell als ersten Adressaten für eine gegen einen Dritten gerichtete Schmerzensgeldforderung etablieren will. Die Vorschrift soll dem Beamten nur in Ausnahmefällen weiterhelfen, nicht jedoch den normativen Regelfall darstellen. Der insofern betonte Charakter als „Ausnahmetatbestand“ lässt nicht auf eine „weite“ Auslegung des Tatbestands und dessen analoge Anwendung schließen, sondern indiziert, dass der Gesetzgeber von einer engen Auslegung ausging. Dies spricht dafür, die Norm auf den in § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG zum Ausdruck kommenden „Regelfall“ des durch Endurteil festgestellten Anspruchs auf Schmerzensgeld anzuwenden.
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(3) Für das hier gefundene Ergebnis spricht weiterhin § 78a Abs. 5 BBG, wonach Absatz 1 nicht anzuwenden ist auf Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind.Grund dafür dürfte die nur auf den Urkundsbeweis und die Parteivernehmung beschränkte Erkenntnismöglichkeit des Gerichts und daran anknüpfend die für eine Zahlung aus öffentlichen Kassen unzureichende Sachverhaltsaufklärung sein (vgl. Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 78a, Rn. 5). Diese Überlegung lässt sich auf den ohne Sachverhaltsaufklärung ergehenden Vollstreckungsbescheid ohne weiteres übertragen und zeigt wiederum, wie ausdifferenziert der Gesetzgeber im Hinblick auf die Erfassung verschiedener Vollstreckungstitel vorgegangen ist. Nach Auffassung der Kammer würde dieses ausdifferenzierte Regelungsgefüge mit der Bildung von Analogien in zu weitgehender richterlicher Rechtsfortbildung aufgebrochen und dem Willen des Gesetzgebers nicht zur Geltung verholfen.
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(4) Auch ein Vergleich zu anderen landesrechtlichen Parallelvorschriften legt die Annahme nahe, dass der Bundesgesetzgeber mit § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG entsprechend des Wortlauts tatsächlich nur Endurteile erfassen wollte. So hat etwa der hessische Landesgesetzgeber bereits zum 29. Dezember 2015 – und damit vor Inkrafttreten der Bundesvorschrift – § 81a HBG geschaffen, wonach ein „Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld“ erforderlich ist; ebenso ist der baden-württembergische Landesgesetzgeber bei Erlass des § 80a LBG verfahren. Dies zeigt, dass es dem Bundesgesetzgeber – bei entsprechendem Willen – problemlos möglich gewesen wäre, sämtliche Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 ZPO zu erfassen. Dass dies gerade nicht gewollt war, zeigt sich an der ausdifferenzierten Regelung in § 78a Abs. 1 und 5 BBG und dem Wortlaut der Vorschrift („Endurteil“).
44 
(5) Eine analoge Anwendung ist auch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Schädiger Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt und es in der Folge zu einer mündlichen Verhandlung kommt (vgl. § 700 Abs. 2, 3 ZPO), ausnahmsweise vorzunehmen. Denn auch dieser Verfahrensablauf geht nicht zwingend mit einer richterlichen Kontrolle einher. Vielmehr steht es dem Schädiger gemäß § 346 ZPO frei, den Einspruch ohne Zustimmung des Klägers (Antragstellers) bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten (Antragsgegners) ohne nähere Begründung zurückzunehmen (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 700, Rn. 11). Für die Behörde ist es umgekehrt kaum möglich, im Nachhinein festzustellen, ob der Einspruch „ohne triftigen Grund“ oder tatsächlich auf Anraten des Richters in der mündlichen Verhandlung, welcher den Schmerzensgeldanspruch als angemessen erachtet, zurückgenommen wurde. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung. Auch in solchen Fällen findet demnach eine Angemessenheitskontrolle, wie sie § 78a Abs. 1 Satz 2 BBG bei fehlender richterlicher Kontrolle fordert, häufig nicht statt. Schließlich muss das Gericht nach § 78a Abs. 1 Satz 1 BBG den Schmerzensgeldanspruch „festgestellt“ haben, der Dienstherr „übernimmt“ diesen anschließend nur noch. Die „Feststellung“ durch den Richter muss somit in eine Entscheidung münden, die nicht allein dadurch entsteht, dass der Schädiger seinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurücknimmt.
II.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
III.
46 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss vom 13. Juli 2021
48 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 2.015,62 Euro festgesetzt.

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