ZPO § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente

Zivilprozessordnung

(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist.

(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.

(3) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 665 M 867/22
22. August 2022
665 M 867/22 22. August 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 8 K 65/19
30. Juni 2021
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1263/20
10. November 2020
2 B 1263/20 10. November 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 330/19
22. April 2020
1 B 330/19 22. April 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 E 340/19
21. Februar 2020
2 E 340/19 21. Februar 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 D 155/19
27. September 2019
1 D 155/19 27. September 2019
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 KN 45/11
19. August 2014
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-22 U 156/13
11. April 2014
I-22 U 156/13 11. April 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 155/08
21. April 2009
8 W 155/08 21. April 2009