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ZPO § 378 Aussageerleichternde Unterlagen

Zivilprozessordnung

(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.

(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 5 U 14/25 B
9. Mai 2025
L 5 U 14/25 B 9. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 WF 33/24
22. März 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 370/19
14. Januar 2021
5 Sa 370/19 14. Januar 2021
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 1 VA 2/10
29. April 2011
1 VA 2/10 29. April 2011