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ZPO § 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

Zivilprozessordnung

Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.

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Zitiert von

Endurteil vom Landgericht München II - 7 O 16055/24
25. September 2025
7 O 16055/24 25. September 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 370/19
14. Januar 2021
5 Sa 370/19 14. Januar 2021