Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.
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ZPO § 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 370/19
14. Januar 2021
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5 Sa 370/19 | 14. Januar 2021 |