Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.
ZPO § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 370/19
14. Januar 2021
|
5 Sa 370/19 | 14. Januar 2021 |
Vor vom Landgericht München II - 23 O 5937/20
24. November 2020
|
23 O 5937/20 | 24. November 2020 |
Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 12 SB 877/19
29. Juli 2019
|
S 12 SB 877/19 | 29. Juli 2019 |