ZPO § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

Zivilprozessordnung

Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 370/19
14. Januar 2021
5 Sa 370/19 14. Januar 2021
Vor vom Landgericht München II - 23 O 5937/20
24. November 2020
23 O 5937/20 24. November 2020
Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 12 SB 877/19
29. Juli 2019
S 12 SB 877/19 29. Juli 2019