ZPO § 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen

Zivilprozessordnung

(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10569/18
12. September 2019
6 A 10569/18 12. September 2019
Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 12 SB 877/19
29. Juli 2019
S 12 SB 877/19 29. Juli 2019