Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10569/18
Tenor
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.525,99 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zum Teil unzulässig (I.), im Übrigen bleibt er in der Sache ohne Erfolg (II.).
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I. Soweit die Beklagte den für die Erneuerung der V.-straße auf das Grundstück der Kläger entfallenden Ausbaubeitrag mit Schriftsatz vom 22. August 2019 auf den Betrag von 5.097,60 € vermindert hat, fehlt es dem Berufungszulassungsantrag für den ermäßigten Teilbetrag an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 22 ZB 11.2915 –, NVwZ-RR 2013, 219). Eine Erledigungserklärung haben die Kläger – auch im Umfang der Ermäßigung – nicht abgegeben.
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II. Im Übrigen ist der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung unbegründet. Nach der erwähnten Ermäßigung der Beitragsschuld rechtfertigen weder die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch die behaupteten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) eine Berufungszulassung.
1. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt und aufgezeigt wird, warum diese Erwägung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall entscheidungserheblich war und zu einem unzutreffenden Ergebnis geführt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris).
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a) Mit der Antragsbegründung wird die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, der abgerechneten Straßenausbaumaßnahme habe eine hinreichende Beschlussfassung über den Ausbau und das Bauprogramm zugrunde gelegen, nicht erschüttert. Selbst wenn man mit den Klägern davon ausgeht, der Gemeinderat – und nicht der Ortsbeirat H. – habe über den Ausbau und das Ausbauprogramm entscheiden müssen, ist das angefochtene Urteil nicht ernstlich zweifelhaft. Denn der Gemeinderat kann das Ausbauprogramm auch konkludent – beispielsweise durch die Vergabe von Aufträgen zur Umsetzung einer bestimmten Ausbauplanung (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 6 A 10419/02.OVG –, AS 30, 182 = KStZ 2003, 96) – festlegen. So liegen die Dinge hier: Nachdem auf der Grundlage des vom Architektur- und Ingenieurbüro J. und F. erarbeiteten und vom Ortsbeirat H. beschlossenen planerischen Konzepts die Ausschreibung stattgefunden hatte, machte sich der Gemeinderat diese Planung durch Beschluss vom 10. Dezember 2013 über die Vergabe des Auftrags zu eigen.
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b) Dass es im Hinblick auf die Straßenentwässerung – insbesondere was die Verlegung eines neuen Regenwasserkanals angeht – an der erforderlichen Beschlussfassung fehlt, legt die Antragsbegründung ebenso wenig dar.
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Die Errichtung eines Regenwasserkanals in dem Abschnitt der V.-straße, der zwischen der P.-straße und der Straße „T.“ liegt, kann nicht mangels eines ausdrücklichen Ortsbeirats- bzw. Gemeinderatsbeschlusses beanstandet werden. Denn die Straßenoberflächenentwässerung der V.-straße war von Anfang an Gegenstand der Beschlüsse der zuständigen Gremien der Beklagten. Zwar sollte in dem Bereich der V.-straße zwischen der P.-straße und der Straße „T.“ ursprünglich der vorhandene Mischwasserkanal in der Straße „T.“ das Straßenoberflächenwasser aufnehmen. An dieser Planung konnte die Beklagte jedoch nicht mehr festhalten, nachdem bei der Freilegung dieses Mischwasserkanals festgestellt worden war, dass er sich in einem schadhaften Zustand befand, der seiner Weiterverwendung entgegenstand und seine Neuverlegung indizierte. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner (erneuten) Beschlussfassung des Ortsbeirats bzw. des Gemeinderats über die Straßenoberflächenentwässerung der V.-straße durch Bau eines Regenwasserkanals auf der gesamten Straßenlänge. Denn eine solche Anpassung des Bauprogramms nach überraschend aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Umsetzung einzelner seiner Bestandteile stellt nicht das planerische Konzept der zuständigen gemeindlichen Gremien in Frage, sondern modifiziert es lediglich.
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c) Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen ferner nicht (mehr) deswegen, weil der Regenwasserkanal in der V.-straße zum Teil auch der Entwässerung der Petrusstraße und der Beseitigung des auf den anliegenden Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers dient.
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Erfolgt die Fahrbahnentwässerung – wie hier – in eine straßeneigene Kanalisation, sind solche Ausbaukosten, die nicht der Straßenoberflächenentwässerung dienen, nicht ausbaubeitragsfähig. Dem entsprechend hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz und der Neufestsetzung vom 22. August 2019 den beitragsfähigen Aufwand um die Kosten vermindert, die nach der Begründung des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2019, mit dem den Beteiligten ein Vergleichsvorschlag unterbreitet wurde, auf die Dachflächenentwässerung des auf dem Grundstück der Kläger stehenden Hauses sowie auf den Einmündungsbereich der V.-straße in die P.-straße entfallen.
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d) Ebenso hat die Beklagte (Schriftsatz vom 12. Juli 2018) den Wiederherstellungsaufwand, den der Träger der Wasserversorgung bei der Neuverlegung der Wasserleitung im Zuge der abgerechneten Ausbaumaßnahmen erspart hat, in Höhe von 1.618,40 € bei der Aufwandsermittlung abgesetzt.
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e) Auch die Ingenieurkosten sind angesichts der vorstehend erfolgten Verminderung des beitragsfähigen Aufwands (nur) verhältnismäßig gekürzt in die Neufestsetzung vom 22. August 2019 eingeflossen.
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f) Soweit die Kläger ihre Richtigkeitszweifel darauf stützen, das Verwaltungsgericht sei bei vielen Einzelpositionen von einer unzutreffenden Kostenermittlung ausgegangen, fehlt es an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung.
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Hinsichtlich der Positionen 02.071, 02.075 und 02.080 ergibt sich dies bereits daraus, dass die im Antragsbegründungsschriftsatz vom 12. Juni 2018 pauschal erhobenen Einwände nicht näher begründet wurden.
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Soweit die Rügen der Kläger in den Schriftsätzen vom 21. Februar 2019 und vom 7. Mai 2019 erläutert wurden, genügen sie dem Darlegungserfordernis ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die Einwände in Bezug auf die Positionen 02.062, 02.063 und 02.065 durch den Schriftsatz vom 19. August 2019 seitens der Kläger teilweise revidiert wurden, beruhen sie im Wesentlichen auf Schätzungen, die von einer Straßenlänge von 80 m, einer Straßenbreite von (meist) 4 bzw. 5 m und einer Aushubtiefe von 0,40 m ausgehen. Das gilt auch für die Position 02.057.
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Wie den vorgelegten Lageplänen und den ins Einzelne gehenden Aufmaßblättern zu entnehmen ist, wird die ausgebaute (und gewidmete) Fläche schon wegen des bis zu 14 m breiten Kreuzungsbereichs mit der Straße „T.“ durch die von den Klägern angestellte Multiplikation nicht vollständig erfasst. Vielmehr ist die ausgebaute (und gewidmete) Fläche ersichtlich wesentlich größer. Die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Aufmaße vermögen die Kläger auch nicht mit der Behauptung zu erschüttern, die Asphaltschichten seien mit einem Fertiger („Teermaschine“) in einer Länge von 80 m und einer Breite von 4 m, also im Umfang von 320 qm, aufgetragen worden, während die übrigen (Neben- und Klein-)Flächen von Hand eingebaut und gesondert berechnet worden seien. Dass der Kreuzungsbereich mit der Straße „T.“ in Handarbeit asphaltiert wurde, legen die Kläger nicht dar und ist – unabhängig davon – auch fernliegend.
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Die Beklagte hat auch – was bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom bauleitenden Ingenieurbüro erläutert wurde – durch die vorgelegten Aufmaßblätter und die Aufmaßliste belegt, dass auf 495,4 qm zuzüglich 40,71 qm (Hof S.) sowie abzüglich 67,99 qm (nicht gewidmete Fläche), also insgesamt auf 468,12 qm Asphaltarbeiten an der V.-straße durchgeführt wurden.
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Den Richtigkeitsbedenken an der Position 02.024, die von einer Straßenlänge von 80 m und einer eigenen Schätzung der Kläger ausgehen, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Darlegung. Bereits im Widerspruchsverfahren wurde seitens der Beklagten und des bauleitenden Ingenieurbüros erläutert, dass der Altbestand der V.-straße keineswegs eine durchgängige Breite von nur 3,20 m aufwies.
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Die Bedenken gegen die Positionen 02.012, 02.015 und 02.055 sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Auch insoweit rügen die Kläger die Kostenermittlung mit den von ihnen angenommenen pauschalen Maßen (Länge, Breite und Tiefe), lassen aber unberücksichtigt, dass der Kreuzungsbereich mit der Straße „T.“ und die Angleichungsflächen in die Berechnung einzubeziehen sind.
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Die im Schriftsatz vom 7. Mai 2019 erstmals zum Ausdruck gebrachten Bedenken der Kläger gegen den Ansatz der Position 02.052 waren im Begründungsschriftsatz vom 12. Juni 2018 nicht erwähnt, sind mithin nicht innerhalb der dafür maßgeblichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend worden und somit verspätet. Schließlich werden Richtigkeitszweifel in Bezug auf die Positionen 01.001, 01.002 und 01.006 zwar angesprochen, jedoch nicht dargelegt.
- 20
g) Die Einwände der Kläger gegen die Auftragsvergabe und gegen die Anlegung der Rinne zur Abführung des Oberflächenwassers wurden ebenfalls erst mit dem Schriftsatz vom 7. Mai 2019 − nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO − erhoben und bleiben deshalb unberücksichtigt. Ungeachtet dessen hat die Beklagte im Einzelnen dargetan, dass die Rinne wie geplant gebaut wurde. Dass die von den Klägern behaupteten Mängel der Auftragsvergabe zu grob unangemessenen Kosten geführt haben, legen diese zudem nicht dar (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 9. April 1997 – 6 A 12010/96.OVG –, AS 25, 428).
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2. Die von den Klägern erhobene Rüge unzureichender Kostenermittlung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO eine Berufungszulassung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigen.
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a) Dem Verwaltungsgericht ist keine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör unterlaufen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 –, BVerfGE 96, 205 [217]) müssen die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen; sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Aus der Nichterwähnung eines bestimmten Parteivortrags in einem Urteil lässt sich daher noch nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs schließen. Ein solcher ist vielmehr nur gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten übersehen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 –; 1 BvR 1621/94 –, BVerfGE 96, 205 [217]). Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat – wie dem Tatbestand des angefochtenen Urteil zu entnehmen ist – die Einwände der Kläger gegen die Aufwandsermittlung, insbesondere gegen das dieser zugrunde liegende Aufmaß, zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung – der Niederschrift vom 29. März 2018 zufolge – diese Einwände mit den Klägern und Mitarbeitern der Beklagten sowie des bauleitenden Ingenieurbüros erörtert. Auch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils setzen sich mit diesen Einwänden auseinander.
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b) Anders als die Kläger meinen, musste das Verwaltungsgericht die Richtigkeit der Massenermittlung der Beklagten insbesondere zur Größe der asphaltierten Fläche nicht durch Erhebung des Sachverständigenbeweises weiter aufklären.
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Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist das Gericht jedoch nicht gebunden. Nur mit dieser Einschränkung sind nach § 98 VwGO die Vorschriften der §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO auf die verwaltungsgerichtliche Beweisaufnahme entsprechend anzuwenden. Besondere praktische Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der den Zivilgerichten nicht eröffneten Möglichkeit zu, gemäß § 99 VwGO von Behörden die Vorlage von Urkunden oder Akten, elektronischen Dokumenten und Auskünften zu verlangen. Inwieweit das Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einer förmlichen Beweiserhebung bedarf, den Umfang einer Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel bestimmt das Gericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bindung an das Vorbringen der Beteiligten (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 3. September 1980 – 2 B 63.79 –, juris). Das gilt insbesondere für die Einholung von Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 9 B 25.17 –, juris). Allerdings kann sich eine förmliche Beweiserhebung unter bestimmten Voraussetzungen aufdrängen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 7 C 15.13 –, NVwZ 2016, 308; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61).
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Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung die Einwände der Kläger auch gegen das Aufmaß mit diesen und Mitarbeitern der Beklagten sowie des bauleitenden Ingenieurbüros erörtert hat und sich seine Überzeugung aufgrund dessen und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge zu bilden vermochte. Angesichts der überwiegend pauschalen und nicht plausiblen Kritik der Kläger am Aufmaß drängte sich die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen keineswegs auf.
- 27
3. Der Antrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Selbst wenn die Beteiligten übereinstimmende Teilerledigungserklärungen in Bezug auf die Ermäßigung des Ausbaubeitrags abgegeben hätten, wären die gesamten Verfahrenskosten den Klägern aufzuerlegen gewesen, weil die Beklagte im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO „nur zu einem geringen Teil unterlegen“ wäre, nämlich im Umfang von weniger als 10 v. H..
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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