Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.
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ZPO § 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 63/16
28. September 2017
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V ZB 63/16 | 28. September 2017 |
Urteil vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 O 50/12
21. Juni 2013
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13 O 50/12 | 21. Juni 2013 |