Urteil vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 O 50/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die aus den Parteien dieses Prozesses bestehende Erbengemeinschaft nach XXX einen Betrag in Höhe von 8.893,98 € zu zahlen und die am 22.12.2009 über die XXX erworbenen Goldbarren, Stückelung einen Goldbarren zu 500 g, vier Goldbarren 20 g und ein Goldbarren zu 10 g herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10 %, die Beklagte 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte, neben ihr Miterbin nach der verstorbenen Mutter der Parteien, XXX (im Folgenden Erblasserin genannt), nach erhobener Stufenklage nunmehr noch auf Zahlung und Herausgabe, hilfsweise Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Parteien haben die Erblasserin im Wege gesetzlicher Erbfolge zu je ½ beerbt. Die Erblasserin verstarb am 02.12.2010. Nach einer von der Erblasserin unterzeichneten maschinengeschriebenen Verfügung vom 02.10.2009 (Anlage B 2, Blatt 38.A.) erklärte die Erblasserin den Wunsch, ihr Depotkonto bei der XXX Nr.: XXX, ihr Sparbuch bei der XXX Nr. XXX und ihr XXX Nr. XXX aufzulösen und die freiwerdenden Beträge zum Ankauf von Gold zu verwenden, welches sie zu ihren Händen erbat. Zur Abwicklung beauftragte die Erblasserin die Beklagte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B2, Bl. 38 der Akte Bezug genommen.

3

Die Beklagte löste wunschgemäß das Depotkonto bei der XXX auf. In der Folgezeit wurden Krankenhausaufenthalte der Erblasserin notwendig. Sie befand sich vom 11.11. – 25.11.2009 im XXX. In dieser Zeit, unter dem 18.11.2009, erteilte die Erblasserin der Beklagten eine schriftliche Vorsorgevollmacht, dessen Wirksamkeit die Klägerin bestreitet. In der Zeit vom 23.11.2009 bis zum Ableben der Erblasserin am 02.12.2010 wurden von beiden Sparbüchern bei der XXX bzw. XXX sowie vom Girokonto der Erblasserin bei der XXX Abhebungen in Höhe von insgesamt 31.236,65 € getätigt, die die Beklagte ausführte. In der Zeit vom 09.12. – 22.12.2009 befand die Erblasserin sich erneut im XXX. Am 22.12.2009 tätigte die Beklagte den von der Erblasserin gewünschten Goldbarrenankauf in der Stückelung einen Goldbarren zu 500 g, vier Goldbarren zu 20 g und einen Goldbarren zu 10 g mit einem Gesamtwert von 15.055,-- €.

4

Vom Krankenhaus aus wurde die Erblasserin vom 22.12.2009 – 24.01.2010 in die Kurzzeitpflege verlegt. Ab 25.01.2010 befand sie sich dann bis zu ihrem Tod in Vollzeitpflege. Die von der Erblasserin zu zahlenden Heimkosten der Vollzeitpflege beliefen sich auf rund 1.500,-- € pro Monat. Für den Monat Dezember 2009 hatte die Erblasserin anteilige Heimkosten für die Kurzzeitpflege in Höhe von 227,20 € zu leisten. Da die Kündigung der zuvor von der Erblasserin bewohnten Mietwohnung erst zum 28.02.2010 wirksam wurde, waren Mietzahlungen von November 2009 bis Februar 2010 in Höhe von 1.758,40 € zu zahlen. An Entsorgungskosten der Räumung der Wohnung fielen Kosten in Höhe von 479,72 € sowie 77,35 € an.

5

Mitte Januar 2010 meldete die Beklagte sich telefonisch bei der Klägerin und teilte mit, dass nicht genügend Geld zur Verfügung stehe, um die laufenden Pflegeheimkosten für die Erblasserin zu bestreiten. In einem Schreiben vom 23.01.2010 kündigte die Beklagte an, Hausrat der Erblasserin zu verkaufen, um mit dem Erlös die Heimkosten zu decken.

6

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Beklagte nach dem Ankauf der Goldbarren diese an die Erblasserin übergeben hat oder nicht.

7

Die Klägerin hat erklärt, Auszahlungen vom Erblasserkonto an das Pflegeheim in Höhe von monatlich 1.500,00 € sowie als fiktives Taschengeld Beträge in Höhe von 300,00 € monatlich gelten zu lassen.

8

Die Klägerin trägt vor:

9

Soweit die Beklagte aufgrund schriftlicher Vollmachten seitens der Erblasserin gehandelt habe, seien die mit vollem Vornamen unterzeichneten Urkunden gefälscht. Seit dem 11.11.2009 sei die Erblasserin geschäftsunfähig gewesen. Dies folge aus dem Inhalt des ärztlichen Berichtes der geriatrischen Klinik im XXX vom 21.12.2009 (wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 13, Blatt 89 ff d.A. Bezug genommen). Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte der Erblasserin die Goldbarren nicht ausgehändigt, sondern diese für sich behalten habe. Dies sähe man schon an der fehlenden Quittung.

10

Die Klägerin hat angekündigt, im Wege der Stufenklage zu beantragen,

11

die Beklagte zu verurteilen, ihr über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände nach XXX Auskunft zu erteilen,
sowie ferner,
für einen Zeitraum von zehn Jahren gerechnet ab Eingang dieser Klage, Auskunft darüber zu erteilen, welche Verfügungen, Rechtshandlungen und/oder sonstige Maßnahmen die Beklagte zum Teil in Vollmacht für die Erblasserin über deren Vermögen für einzelne Vermögensgegenstände getätigt hat, insbesondere im Hinblick auf das Konto Nr. XXX bei der XXX. Die Auskunft hat sich auch auf den Verbleib von Geldern zu erstrecken.

12

Mit Schriftsatz vom 28.06.2012 hat die Klägerin angekündigt, hilfsweise zu beantragen,

13

die Beklagte zu verurteilen,
an die aus den Parteien dieses Prozesses bestehende Erbengemeinschaft nach XXX folgende Beträge zu zahlen:
1. Euro 6.369,69, entsprechend den Abhebungen durch die Beklagte bei der XXX (Sparkonto der Erblasserin),
2. Euro 20.000,-- (insoweit Teilklage), die die Beklagte aus Abhebungen bei der XXX, Anlage K 12,
ferner die Beklagte zu verurteilen,
einen Goldbarren zu 500 g, vier Goldbarren zu 20 g und einen Goldbarren zu 10 g, entsprechend einem Anschaffungswert von 15.055,-- € an die Erbengemeinschaft herauszugeben.

14

Die Klägerin beantragt nunmehr,

15

festzustellen, dass der Auskunftsanspruch erledigt ist,
die Beklagte zu verurteilen, an die aus den Parteien dieses Prozesses bestehende Erbengemeinschaft nach XXX
einen Betrag in Höhe von 11.436,65 €,
die am 22.12.2009 über die XXX erworbenen Goldbarren, Stückelung ein Goldbarren zu 500 g, vier Goldbarren 20 g und ein Goldbarren zu 10 g, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist herauszugeben und für den Fall, dass die Goldbarren nicht herausgegeben werden, an die Erbengemeinschaft 15.055,-- € zu zahlen,

16

ferner beantragt die Klägerin,

17

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.248,31 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie hält die angekündigte Auskunftsklage für unbegründet, da der Klägerin als Miterbin ein Auskunftsanspruch nicht zugestanden habe. Im Übrigen habe sie außergerichtlich umfassend Auskunft erteilt. Sie trägt weiter vor: Sie habe die gekauften Goldbarren der Erblasserin am 22. oder 23.12.2009 ausgehändigt. Trotz entgegenstehender dringender Empfehlungen ihrerseits habe die Erblasserin es abgelehnt, diese in einen Banksafe zu legen. Die Erblasserin habe in ihrer Gegenwart die Goldbarren in ihr Schließfach gelegt und den Schlüssel dafür in ihrer Hand behalten. Im Hinblick auf die selbstbestimmende Art der Erblasserin habe sie nicht gewagt, diese um eine Quittung dafür zu bitten. Sie habe angesichts des Näheverhältnisses zu ihrer Mutter auf eine solche verzichtet. (Nach drei Schriftsätzen, in denen sie die Goldbarrenübergabe dargelegt hat, ohne einen Zeugen dafür zu benennen, hat die Beklagte im Termin vom 22.03.2013 ihren Ehemann als Zeugen für den Vorgang benannt). Die Goldbarren seien später nicht aufgefunden worden. Die Erblasserin habe ihr die Befugnis erteilt, für ihre finanziellen Aufwendungen und Arbeitsleistungen im Rahmen der Betreuung und Versorgung der Erblasserin, Auszahlungen und Überweisungen an sich selbst vorzunehmen. Hierfür seien bei vier Stunden pro Woche und einem Stundensatz von 25,-- € ein monatlicher Betrag in Höhe von 500,-- € anzusetzen.

21

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 22.03.2013 (Blatt 167 d.A.) und vom 07.06.2013 (Blatt 181 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf beide Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

22

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Ergebnis der Anhörung der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage hat zum großen Teil Erfolg.

24

Die Klägerin kann von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus dem Auftragsverhältnis in Verbindung mit § 2039 BGB Herausgabe der im Klagantrag näher bezeichneten Goldbarren an die Erbengemeinschaft verlangen, die die Beklagte unstreitig von dem Geld der Erblasserin nach Auflösung deren Konten von der XXX am 22.12.2009 kaufte und in den Händen hielt. Die Beklagte hat nicht bewiesen, die Goldbarren der Erblasserin übergeben zu haben. Eine schriftliche Bestätigung über den Empfang seitens der Erblasserin gibt es unstreitig nicht. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchem Grund dies unterblieben ist. Angesichts des Umstandes, dass die Erblasserin die Beklagte schriftlich mit dem Ankauf von Gold beauftragt hatte, wäre eine Quittierung des Erhalts allerdings durchaus zu erwarten gewesen. Der Beweis der Übergabe an die Erblasserin am 22. oder 23.12.2009 im Zimmer des Heimes, das sie am 22.12.2009 nach Krankenhausaufenthalt bezogen hatte und in dem sie bis zum letzten Krankenhausaufenthalt lebte, bevor sie dort starb, ist ebenfalls nicht geführt. Bedenken gegen die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens ergeben sich bereits daraus, dass die Beklagte ihren Ehemann als Zeugen erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.03.2013 benannt hat, nachdem in drei vorausgegangenen Schriftsätzen nicht einmal behauptet worden war, dass dieser bei der Übergabe zugegen gewesen sei. Abgesehen davon hat der Zeuge XXX die Übergabe nicht glaubhaft bestätigt. Zwischen den von der Beklagten in ihrer der Zeuginvernehmung unmittelbar vorausgegangenen persönlichen Anhörung vom 22.03.2013 gemachten Ausführungen und Teilen der Aussage des Zeugen finden sich Widersprüche in einer Weise, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung begründen. Nach Darstellungen der Beklagten, abgegeben auf gezielte Fragen des Klägervertreters, die einschlossen, ob der Zeuge immer im Zimmer anwesend gewesen sei, hat ihr Ehemann gesehen, wie die Erblasserin die Goldbarren eigenhändig in ihr Schließfach im Zimmer legte und den Safeschlüssel in ihr Kulturtäschchen legte. Ihre eigene Schilderung weicht insoweit vom schriftsätzlichen Vorbringen ab, als die Erblasserin den Schlüssel in ihrer Hand behalten haben soll. Demgegenüber hat der Zeuge ausgesagt, den Verbleib der Goldbarren nach Übergabe nicht beobachtet zu haben. Vielmehr sei er auch mal rausgegangen, um Getränke zu holen. Ausdrücklich hat er bekundet, nicht gesehen zu haben, ob die Goldbarren z.B. in die Handtasche der Erblasserin auf dem Nachttisch oder in ihr Schließfach gelegt wurden. Der Zeuge hat danach die ihm seitens der Beklagten zugeschriebene Kenntnis über den Verbleib der Goldbarren ausdrücklich in Abrede gestellt. Eine ebenfalls voneinander abweichende Darstellung findet sich auch zu der Frage, ob es am Übergabetag und später Diskussionen mit der Erblasserin darüber gab, ob es verantwortlich ist, die Goldbarren in ihrem Zimmer aufzubewahren. Während die Klägerin geschildert hat, sowohl am behaupteten Übergabetag als auch in den Wochen danach eindringlich auf die Erblasserin eingeredet zu haben, die Goldbarren nicht bei sich zu deponieren, sondern sie bei der XXX zu lagern, hat es derartige Diskussionen nach Aussagen des Zeugen weder an dem Tag noch in den folgenden Wochen gegeben. Während die Klägerin von heftigem Widerspruch der Erblasserin gegen den Vorschlag der Deponierung bei der XXX sprach, hat der Zeuge bekundet, für ihn und seine Ehefrau sei der Wunsch der Erblasserin, die Wertstücke bei sich zu verwahren, in Ordnung gewesen. Seinen Aussagen zufolge hat die Erblasserin angedeutet, dass über die zukünftige Lagerung noch gesprochen werden könne. Davon war in den Darstellungen der Beklagten nicht die Rede. Diese nicht miteinander in Einklang zu bringenden und nicht aufgelösten Widersprüche hinsichtlich zweier unterschiedlich dargestellter Einzelheiten im Zusammenhang mit der behaupteten Übergabe begründen erhebliche Zweifel an dem behaupteten Geschehen. Der Beweis der Übergabe ist nicht als geführt anzusehen, so dass die Beklagte die Erfüllung nach wie vor schuldet.

25

Dem Antrag auf Fristsetzung zur Herausgabe und Verurteilung zum Wertersatz für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Frist war nicht zu entsprechen. Die Vorschrift des § 510 b ZPO sieht derartiges nur für amtsgerichtliche Verfahren vor.

26

Die Klägerin kann aus oben genannten Rechtsgründen darüber hinaus Zahlung an die Erbengemeinschaft in Höhe von 8.893,98 € verlangen. Gegenüber den unstreitig von der Beklagten vorgenommenen Abhebungen vom Erblasserkonto in Höhe von insgesamt 31.236,65 € in der Zeit vom 22.12.2009 bis zu ihrem Versterben lässt die Klägerin zugunsten der Erblasserin vorgenommene Abhebungen für Heimkosten in Höhe von insgesamt 16.500,-- € (11 x 1.500,-- €) sowie solche zur Gewährung von Taschengeld und Lebensunterhaltungskosten in Höhe von insgesamt 3.300,-- € (11 x 300,-- €), schließlich Abhebungen für Mietzinszahlungen für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung der von der Erblasserin bewohnten Wohnung in Höhe von 1.758,40 € gelten. Abzugsfähig sind darüber hinaus die Kosten der Kurzzeitpflege in Höhe von 227,20 € und die durch Rechnungen unterlegte Kosten für das Freiräumen der Mietwohnung der Erblasserin in Höhe von 479,72 € und 77,35 €. Unter Berücksichtigung der vorgenannten im Sinne der Erblasserin gemachten Aufwendungen ergibt sich ein Abhebungsbetrag in Höhe von 8.893,98 €, dem keine weiteren Ansprüche der Beklagten gegenüber stehen. Aufwendungen für die Erblasserin über die bereits berücksichtigten monatlichen 300,-- € hinaus sind in keiner Weise dargetan. Dass die Beklagte mit der Erblasserin eine Abrede getroffen hat, sie könne sich für Pflege- und Hilfsleistungen sowie Fahrtkostenaufwand Gelder abheben, ist ebenfalls weder hinreichend dargelegt, noch durch Vernehmung des Ehemannes als Zeugen als bewiesen anzusehen. Weder hat die Beklagte einen Zeitaufwand an Betreuungsleistungen dargelegt, der über das Maß hinausgeht, das Eltern von ihren Kindern erwarten dürfen und das es rechtfertigte, hierfür Sonderzahlungen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt um so mehr, als die monatlichen Einkünfte der Erblasserin die von ihr zu tragenden Heimkostenanteile gerade deckten und das vorhandene Vermögen der Erblasserin vergleichsweise bescheiden war. Der Aussage des Zeugen XXX war ebenfalls kein besonderer Aufwand seitens der Beklagten zu entnehmen, der es nahegelegt hätte, dass die Erblasserin der Beklagten zum Ausgleich Abhebungen von ihren Konten gestattete. Soweit er Äußerungen der Erblasserin bekundet hat wie „nimm, was Du brauchst“, ergibt sich dies nicht. Nach Aussagen des Zeugen sind diese Äußerungen eher im Hinblick auf konkret getätigte Auslagen, d.h. Einkäufe, gefallen. Im Übrigen hat der Zeuge bekundet, nicht sagen zu können, was die Erblasserin und seine Ehefrau im Einzelnen besprochen hätten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang seine Ehefrau sich ihre Leistungen tatsächlich vergütet hat, dazu hat der Zeuge ebenfalls keine Angaben machen können. Nach alledem konnte eine Vergütung für Pflege- und Hilfsleistungen zugunsten der Beklagten nicht angesetzt werden.

27

Eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist demgegenüber nicht ersichtlich. Aus dem vorgelegten außergerichtlichen Schreiben ihres späteren ersten Prozessbevollmächtigen vom 07.06.2011 ergibt sich, dass die Beklagte zur Auskunft über den Bestand und vorgenommene Geschäftsbesorgungen aufgefordert wurde. Unabhängig davon, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Beklagte sich bis zu diesem außergerichtlichen Schreiben pflichtwidrig und Schadensersatz begründend verhalten hat oder dass sie sich in Verzug befand.

28

Die Erledigung des Auskunftsanspruches (1. Stufe der Klage) war nicht festzustellen. Das Gericht sieht einen solchen Anspruch der Klägerin als Miterbin nicht als gegeben an. Auf die gerichtlichen Hinweise vom 15.05.2012 (Bl. 41 f. d.A.) und vom 29.06.2012 (Bl. 76 f. d.A.) wird Bezug genommen. Letztlich hat die Beklagte auch keine weitergehenden Auskünfte, als bereits vorgerichtlich geschehen, erteilt, und die Klägerin ihre Klaganträge auch nicht auf erstmals in diesem Verfahren erteilte Auskünfte gestützt.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Abweisung des Auskunftsanspruches fiel bei der Kostenverteilung nicht zu Lasten der Klägerin ins Gewicht. Da der Leistungsanspruch bei der Stufenklage der höchste Anspruch ist, nach dem sich der Streitwert bemisst, richtet sich die Kostenverteilung nach dem Obsiegen bzw. Unterlagen bezogen auf diesen Anspruch.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.


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