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ZPO § 603 Gerichtsstand

Zivilprozessordnung

(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Sächsisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 AY 5/19 B ER
11. Juni 2019
L 8 AY 5/19 B ER 11. Juni 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 17 U 49/02
22. November 2002
17 U 49/02 22. November 2002