Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 17 U 49/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Januar 2002 ver-kündete Scheckvorbehaltsurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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