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ZPO § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut

Zivilprozessordnung

(1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend.

(2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 UF 14/10
8. März 2010
27 UF 14/10 8. März 2010
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 38/09
4. März 2009
3 W 38/09 4. März 2009
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 229/08
16. Juli 2008
12 O 229/08 16. Juli 2008